Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dies bedeutet, dass der Beschäftigte grundsätzlich am 1. Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit verschuldet oder unverschuldet ist. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax oder Mail zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet. Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen, jedoch trägt der Beschäftigte das Risiko der rechtzeitigen und zutreffenden Übermittlung. Das Gleiche gilt, wenn der Beschäftigte zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Auch hier ist dem Arbeitgeber bereits vor dem Arztbesuch entsprechend Mitteilung zu machen. Schreibt der Arzt den Beschäftigten krank, hat der Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Von Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu informieren, auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Denn der Arbeitgeber soll in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig Dispositionen zu treffen, wie er die ausfallende Arbeitskraft anderweitig ersetzt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe zu gewährleisten. Hierfür ist es jedoch unerheblich, ob der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Aus den gleichen Gründen hat auch ein Beschäftigte, der seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt und deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, den Mitteilungs- und Nachweispflichten des § 5 EFZG nachzukommen.
Besteht die Arbeitsunfähigkeit zunächst an einem arbeitsfreien Tag und steht zu erwarten, dass der Beschäftigte seine Arbeit zu Beginn seiner Arbeitspflicht nicht wird aufnehmen können, kann er mit seiner Mitteilung nicht zuwarten bis zu Beginn seiner individuellen Arbeitspflicht. Dies wäre nicht unverzüglich.
Eine Beschäftigte arbeitet von Montag bis Mittwoch. Am Freitag erkrankt sie. Eine Genesung bis Montag ist nicht zu erwarten. Sie darf mit ihrer Mitteilung nicht bis zum folgenden Montag warten. Sie muss den Arbeitgeber vielmehr bereits am Freitag unterrichten.
Der Inhalt der Mitteilung beschränkt sich auf die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer. Dagegen muss der Beschäftigte nicht mitteilen, welcher Art die Krankheit ist und welche Ursachen sie hat. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Erkrankung des Beschäftigten besondere Maßnahmen des Arbeitgebers erfordert (ansteckende Krankheit) oder Schadensersatzansprüche auf den Arbeitgeber übergehen (§ 6 EFZG), weil ein außenstehender Dritter die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (z. B. bei einem Autounfall oder einer Gewalttat).
Der Beschäftigte wird wohl den Arbeitgeber auf eigenes Verschulden am Entstehen der Arbeitsunfähigkeit hinweisen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Beschäftigten erkennbar der Anspruch auf Entgeltfortzahlung deshalb entfällt. Zwar trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass schuldhaftes Verhalten des Beschäftigten i. S. d. § 3 Abs. 1 EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließt. Der Beschäftigte verletzt aber seine Treuepflicht, wenn er wider besseres Wissen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers verursacht und dadurch den Arbeitgeber schädigt. Die maßgeblichen Umstände muss deshalb der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen offenbaren. Erst danach kann sich der Arbeitgeber darüber schlüssig werden, ob er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Auch beim Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG besteht eine Mitteilungspflicht. Die Anzeigepflicht ist nicht auf den Fall einer Ersterkrankung beschränkt; sie umfasst die Verpflichtung, auch die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit über die zunächst angezeigte Dauer hinaus unverzüglich mitzuteilen.
Nach Auffassung des BAG hat ein Beschäftigter, der innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, darzulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierfür kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dagegen nicht aus. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der Beschäftigte die Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Er hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Kann eine Fortsetzungserkrankung nicht nachgewiesen werden, geht dies allerdings zulasten des Arbeitgebers.
Die Mitwirkungspflicht des Beschäftigten hat insgesamt an Bedeutung verloren, weil dem Informationsinteresse des Arbeitgebers in aller Regel durch die Auskunftsmöglichkeit der Krankenkasse nach § 69 Abs. 4 SGB X Genüg...