Rz. 20a

Die Kosten der Mitteilung trägt der Arbeitnehmer. Zu begründen ist dies damit, dass das Gesetz dem Arbeitnehmer eine Mitteilungspflicht auferlegt. Er hat dann auch die aus dieser Pflicht resultierenden Kosten zu tragen.[1] Im Regelfall wird der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber telefonisch benachrichtigen. Die anfallenden Telefongebühren hat dann der Arbeitnehmer zu tragen.

[1] Vgl. auch Rz. 32 zu den Kosten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

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