3.1 Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 8

Die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feiertagsgeld ergeben sich – auch für den Bereich der Heimarbeit – grundsätzlich aus § 2 EFZG, da § 11 Abs. 2 EFZG nur hinsichtlich der Anspruchshöhe maßgeblich ist.

 

Rz. 9

Gem. § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Anspruch auf Feiertagsgeld für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Der Feiertag muss die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein.[1]

 

Rz. 10

Voraussetzung ist mithin das Vorliegen eines Feiertags an dem Ort, an welchem der Anspruchsberechtigte seine Arbeit verrichtet; nicht maßgeblich ist der Betriebsstandort des Auftraggebers.[2] Die gesetzlichen Feiertage ergeben sich aus den jeweiligen Feiertagsgesetzen der Länder, welche grundsätzlich gem. Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungszuständig sind (Ausnahme ist der 3. Oktober als bundesgesetzlicher Feiertag).

In Fällen, in welchen ein gesetzlicher Feiertag gleichzeitig ein Sonntag ist, besteht nach Auffassung des BAG grundsätzlich kein Anspruch, da gem. § 2 Abs. 1 EFZG die Ursache des Arbeitsausfalls gerade in dem Feiertag liegen muss. Der Zweck des Gesetzes, Arbeitnehmer, Heimarbeiter und gleichgestellte Haus- und Lohngewerbetreibende wegen der Feiertagsvergütung gleichzustellen, verbiete es, vom Entgeltausfallprinzip abzuweichen. Bei Außerachtlassen dieses Prinzips würden gleichgestellte Hausgewerbetreibende ungerechtfertigt besser gestellt als sonstige Arbeitnehmer, und zwar deshalb, weil sie selbst ihren Arbeitnehmern nur dann Feiertagsvergütung schulden, wenn bei diesen die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Dies trifft bei Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, regelmäßig nicht zu.[3] Wird dieser Auffassung gefolgt, besteht ein Anspruch nur in den Fällen, in denen der Heimarbeiter an dem Feiertag gearbeitet hätte, wenn die gebotene Feiertagsruhe dem nicht entgegengestanden hätte. Ob diese Auffassung vor dem Hintergrund der Nichtanwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf Heimarbeiter[4] sowie der freien Einteilbarkeit von Beginn und Ende der Tätigkeit zutrifft, wird zu Recht bezweifelt.[5]

[1] Zutreffend die h. M.: BAG, Urteil v. 26.7.1979, 3 AZR 813/78, DB 1979 S. 2500; a. A. Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 11 EFZG, Rz. 12 m. w. N.
[2] Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 11 EFZG, Rz. 10; Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 11 EFZG, Rz. 14 m. w. N.; Henssler/Willemsen/Kalb/Vogelsang, Arbeitsrecht Kommentar, § 11 EFZG, Rz. 7.
[3] BAG, Urteil v. 26.7.1979, 3 AZR 813/78, DB 1979 S. 2500; a. A. Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 11 EFZG, Rz. 12 m. w. N.
[4] Auf sie finden nur die sehr rudimentären Regelungen in §§ 10 ff. HAG Anwendung.
[5] Vgl. ausführlich Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 11 EFZG, Rz. 14; im Ergebnis so auch ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 11 EFZG, Rz. 4.

3.2 Anspruchsumfang

 

Rz. 11

Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EFZG beträgt das Feiertagsgeld für jeden Feiertag i. S. d. § 2 Abs. 1 EFZG 0,72 % des in einem Zeitraum von 6 Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. Reines Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift ist die Bruttovergütung vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und nach Abzug sämtlicher Unkostenzuschläge.[1]

 

Rz. 12

Die Berechnung des Feiertagsgeldes erfolgt gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EFZG auf der Grundlage von 2 unterschiedlichen Halbjahreszeiträumen. Vom 1.5. bis 31.10. eines Jahres ist je Feiertag 0,72 % Feiertagsgeld der vom 1.11. des Vorjahres bis 30.4. des laufenden Jahres geleisteten Vergütung zu zahlen. Für die sich anschließende Phase des 1.11. des laufenden Jahres bis zum 30.4. des folgenden Jahres ist je Feiertag 0,72 % der vom 1.5. bis zum 31.10. des laufenden Jahres gewährten Vergütung zu leisten.

 

Rz. 13

Die Berechnung erfolgt hinsichtlich des Beginns und der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses also um ein halbes Jahr verschoben. Hat der Anspruchsberechtigte zu Beginn des Heimarbeitsverhältnisses keinen Vorverdienst, so erhält er auch kein Feiertagsgeld. Allerdings wird dieser Nachteil dadurch ausgeglichen, dass bei einem Einvernehmen über die Nichtfortsetzung des Auftragsverhältnisses Feiertagsgeld für den laufenden sowie für den folgenden Halbjahreszeitraum zu zahlen ist (§ 11 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 EFZG).[2]

[1] MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 11 EFZG, Rz. 5; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 11 EFZG, Rz. 5; einschränkend Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 11 EFZG, Rz. 16 (nach Abzug sämtlicher Unkosten und der Preise für die Lieferung von Roh- und Hilfsstoffen); Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 11 EFZG, Rz. 17 (ohne Zuschläge für Urlaub und zur Vorsorge bei Krankheit sowie der Kosten für die eingesetzten Roh- und Hilfs(betriebs)stoffe).
[2] Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 11 EFZG, Rz. 26; Sc...

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