Rz. 14

Der Anspruch auf Feiertagsgeld wird bei bestehendem Heimarbeitsverhältnis und regelmäßiger Ausgabe von Heimarbeit bei der letzten Entgeltzahlung vor dem Feiertag fällig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EFZG). Im Fall einer Unterbrechung der Beschäftigung ist abweichend hiervon das Feiertagsgeld spätestens 3 Tage vor dem Feiertag auszuzahlen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 EFZG). Soweit die Vertragsparteien übereinkommen, das Heimarbeitsverhältnis über eine vorübergehende Unterbrechung hinaus endgültig zu beenden, ist dem Berechtigten für die verbleibenden Feiertage des laufenden Berechnungszeitraums sowie für die Feiertage des sich anschließenden Berechnungszeitraums das Feiertagsgeld bereits bei der letzten Entgeltzahlung zu leisten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 EFZG).

 

Rz. 15

Die Fälligkeit des verbleibenden Feiertagsgeldes, das im Regelfall erst mit den laufenden Entgeltzahlungen fällig würde, ist mithin für den Fall, dass eine Unterbrechung des Auftragsverhältnisses oder sogar die Einigung über die Beendigung vorliegt, gesondert bestimmt.

 
Praxis-Beispiel

Das Vertragsverhältnis zwischen einem in Heimarbeit Beschäftigten und dem Auftraggeber sieht die Aufnahme der Beschäftigung für den 1.3.2018 vor. Für die Feiertage bis zum 30.4.2018 erhält der Anspruchsberechtigte mangels Bemessungsgrundlage kein Feiertagsgeld, denn im maßgeblichen Berechnungszeitraum (1.5.2017 bis 31.10.2017) hatte der Anspruchsberechtigte keinen Vergütungsanspruch. Hinsichtlich der Feiertage, welche in den Zeitraum des 1.5.2018 bis zum 31.10.2018 fallen, ist der Verdienst zugrunde zu legen, welcher in der Zeit vom 1.3.2018 bis zum 30.4.2018 erzielt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Mitte des Jahres 2018 vereinbaren ein in Heimarbeit Beschäftigter und sein Auftraggeber, das Heimarbeitsverhältnis zum 31.8.2018 zu beenden. Hinsichtlich der Feiertage vom 1.5.2018 bis zum 31.10.2018 ist dem Anspruchsberechtigten entsprechend der Vergütung im Zeitraum 1.11.2017 bis 30.4.2018 das Feiertagsgeld ohne weitere Besonderheiten zu zahlen. Für die Feiertage des Zeitraums 1.11.2018 bis 30.4.2019 hat der Anspruchsberechtigte (trotz bereits erfolgter Beendigung des Auftragsverhältnisses) ebenfalls einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung; maßgebliche Berechnungsgrundlage ist hier der Zeitraum 1.5.2018 bis 31.8.2018.

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