Rz. 18

Hat der Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub und liegt ein gesetzlicher Feiertag in dieser Zeit, kommt es darauf an, ob er an diesem Tag ohne Urlaub hätte arbeiten müssen.

Hätte der Arbeitnehmer an dem in der Urlaubszeit liegenden Feiertag wegen der für den Betrieb geltenden Feiertagsruhe nicht arbeiten müssen, wird der Feiertag nach § 3 Abs. 2 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet. Folglich ist der Urlaub nicht der Grund für den Arbeitsausfall. Deshalb hat der Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Feiertagsvergütung.[1] Für diesen Tag wird die Höhe der Vergütung anders gerechnet als beim Urlaubsanspruch (vgl. § 11 BUrlG), weil für die Berechnung der Feiertagsvergütung das Entgeltausfallprinzip, dagegen für die Berechnung des Urlaubsentgelts die Referenzmethode anzuwenden ist.[2] Dies kann bei regelmäßig abgeleisteten Überstunden zu Unterschieden führen. Denn bei der Berechnung der Feiertagsvergütung sind die Überstunden zu berücksichtigen, während dies bei der Berechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht der Fall ist. Kommt es während des Erholungsurlaubs zu einer streikbedingten Aussperrung, muss der Arbeitgeber dennoch an die zu dieser Zeit in Urlaub befindlichen Arbeitnehmer Feiertagsvergütung bezahlen.[3]

 

Rz. 19

Hätte der Arbeitnehmer dagegen an dem Feiertag ohne Urlaub arbeiten müssen (z. B. Gastronomie, Krankenhaus), ist nicht der Feiertag, sondern der Urlaub für den Arbeitsausfall ursächlich, weshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG nicht besteht.[4] Entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BUrlG werden diese Tage auf den Urlaub angerechnet. Die Vorschrift regelt, dass Sonn- und Feiertage nicht als Werktage gelten, für die Urlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG gewährt werden kann. Denn sie geht davon aus, dass diese Tage nach § 9 Abs. 1 ArbZG ohnehin arbeitsfrei sind.[5] Besteht an diesen Tagen jedoch eine Arbeitspflicht, werden sie urlaubsrechtlich als Werktage behandelt. Sie werden demnach in den Urlaub einbezogen und auf den Urlaubsanspruch angerechnet.[6] Folglich hat der Arbeitnehmer für diese Tage Anspruch auf Urlaubsentgelt.[7]

[1] BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 456/15, NZA 2017, 123 f.; BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 406/17, NZA 2019, 1435; BAG, Urteil v. 30.1.2019, 5 AZR 43/18, NZA 2019, 768; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Auflage 2023, § 2 EFZG, Rz. 54, die hierin eine Konkurrenzsituation sieht; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 2 EFZG, Rz. 9, die eine Konkurrenzsituation ablehnt; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 781; Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 29.
[2] Arnold/Tillmanns/Tillmanns, BUrlG, 4. Aufl. 2020, § 11 BUrlG, Rz. 11 ff.
[3] BAG, Urteil v. 31.5.1988, 1 AZR 200/87, Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 30.
[4] BAG, Urteil v. 15.1.2013, 9 AZR 430/11, NZA 2013, 1091 ff.; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 16; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 2 EFZG, Rz. 9; NK-ArbR/Sievers, 2. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 34.
[5] Leinemann/Linck, § 3 BUrlG, Rz. 27; NK-ArbR/Sievers, 2. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 34; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Auflage 2023, § 2 EFZG, Rz. 59.
[7] Leinemann/Linck, § 3 BUrlG, Rz. 27; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 3 BUrlG, Rz. 12; a. A. GK/Bleistein, § 3, Rz. 23; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 11. Aufl. 2016, § 3, Rz. 27: Der Schutz von Sonn- und Feiertagen gehe vor und schließe die Anrechnung auf den Urlaub aus. § 2 EFZG sei weit auszulegen, dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf Feiertagsvergütung zu.

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