Rz. 23

Gilt in einem Betrieb Kurzarbeit und ist der Arbeitnehmer während dieser Zeit an einem Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, hat der Arbeitgeber ihm gem. § 4 Abs. 3 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen. Der Anspruch ist jedoch der Höhe nach unbegrenzt auf das Entgelt, das zu entrichten wäre, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre. Aufgrund dieses in § 2 Abs. 1 EFZG geltenden Lohnausfallprinzips erhält der Arbeitnehmer dann eine Feiertagsvergütung in Höhe des Entgelts, das ihm als Kurzarbeitergeld für diesen Tag gezahlt worden wäre, hätte kein Feiertag vorgelegen.[1] Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten wird auf Rz. 24 verwiesen.

[1] Neumann-Redlin, § 4 EFZG, Rz. 128; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 4 EFZG, Rz. 21; § 2, Rz. 124; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 573.

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