Rz. 32

Freischichten gleichen Unterschiede zwischen der individuellen Arbeitszeit und den Betriebsnutzungszeiten aus.

 
Praxis-Beispiel

Bei der X-GmbH gilt eine tarifliche regelmäßige Arbeitszeit von 36 Stunden/Woche. Aufgrund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel regelt eine Betriebsvereinbarung, dass die Arbeitnehmer statt 7,42 Stunden an 5 Arbeitstagen in der Woche jeweils 8 Stunden arbeiten und dafür nach entsprechender Zeit einen freien Tag als Ausgleich erhalten.

Hätte der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag aufgrund eines solchen Freischichtenmodells ohne die Feiertagsruhe 8 Stunden arbeiten müssen, hat er einen Anspruch auf Feiertagsvergütung für 8 Stunden.[1]

War allerdings für den wegen des gesetzlichen Feiertags ausgefallenen Arbeitstag eine Freischicht vorgesehen, ist der Feiertag nicht mehr alleinige Ursache für den Arbeitsausfall, weshalb ein Anspruch auf Feiertagsvergütung nicht besteht. Es fehlt die monokausale Verknüpfung zwischen dem Arbeitsausfall und dem gesetzlichen Feiertag.[2] Schließlich hätte der Arbeitnehmer an diesem Tag, wenn kein Feiertag gewesen wäre, nicht gearbeitet.

Entsprechend ist bei Arbeit im rollierenden System vorzugehen.

[1] BAG, Urteil v. 2.12.1987, 5 AZR 602/86; BAG, Urteil v. 2.12.1987, 5 AZR 652/86, Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 70; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 27; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 817; a. A. Buchner, BB 1988, 1245.
[2] BAG, Urteil v. 24.9.2015, 6 AZR 510/14, NZA-RR 2016, 45 ff.; BAG, Urteil v. 27.3.2014, 6 AZR 621/12, NZA-RR 2014, 500 ff.; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 72 ff.; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 817.

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