Rz. 41

Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein von der geleisteten Arbeitsstundenzahl unabhängiges, stets gleiches Arbeitsentgelt (z. B. feste Monatsvergütung) vereinbart, kommt es durch den Feiertag gar nicht zum Arbeitsentgeltausfall, weshalb § 2 Abs. 1 EFZG nicht greift.

Ist das Arbeitsentgelt im Verhältnis zur geleisteten Stundenzahl gleichbleibend, ist das Arbeitsentgelt für den Feiertagsausfall so zu gewähren, wie wenn kein Feiertag gewesen wäre.

Schwankt die Entlohnung wegen der Arbeitszeit, sind für die Berechnung die unter Rz. 31 ff. dargestellten Besonderheiten zu beachten.

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