Rz. 10

Der Entgeltfortzahlungsanspruch kann in den Grenzen des § 400 BGB abgetreten und verpfändet werden. Dabei gelten die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Soweit der Anspruch nicht gepfändet werden darf, kann er auch nicht abgetreten werden. Von einer Pfändung des regelmäßigen Lohnanspruchs wird auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erfasst.[1]

 
Hinweis

Soweit der Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund der Pfändungsschutzvorschriften nicht gepfändet werden kann, kann der Arbeitgeber gegen ihn auch nicht wirksam aufrechnen. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO sind daher auch im Aufrechnungsfall zu beachten.

[1] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 256.

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