Rz. 127
Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen des Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu zählt auch, dass bei einer Erkrankung innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG von mehr als 6 Wochen keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Der Arbeitnehmer hat Tatsachen darzulegen, die den Schluss zulassen, dass es sich um keine Fortsetzungserkrankung handelt.[1] Er hat auch den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Allerdings hat der Arbeitgeber die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung zu tragen.[2]
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