Rz. 27

Häufig werden die Prozesse zur Durchsetzung eines Anspruchs nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geführt, sondern zwischen der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse und dem Arbeitgeber. In der Regel tritt die Krankenkasse durch die Zahlung von Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V an den Arbeitnehmer nach Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber in Vorleistung. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht in Höhe der erbrachten Leistungen auf die Krankenkasse über (§ 115 SGB X), die sodann aus übergegangenem Recht ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG verfolgt.[1]

 
Hinweis

In dem Rechtsstreit der Krankenkasse gegen den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht "Partei" und kann deshalb als Zeuge vernommen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge