Rz. 32
Die in § 9 Abs. 2 EFZG normierten Mitteilungs- und Nachweispflichten lehnen sich an § 5 EFZG an. Den Arbeitnehmer trifft danach die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich über die bevorstehende Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Kenntnis zu setzen (Mitteilungspflicht) und durch die Vorlage einer Bescheinigung – entweder durch den Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder durch eine ärztliche Bescheinigung – die geplante Durchführung zu belegen (Nachweispflicht).
5.1 Mitteilungspflichten
Rz. 33
Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt des Maßnahmebeginns und deren voraussichtliche Dauer ist unabhängig davon, welcher Leistungsträger die Maßnahme trägt. D. h. es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung oder die eines privaten Trägers handelt.
Rz. 34
In der Regel wird die Mitteilung mit der Vorlage des Bewilligungsbescheids zusammenfallen, d. h. der Arbeitnehmer wird zur Erfüllung seiner Mitteilungs- und Nachweispflicht seinem Arbeitgeber den Leistungsbescheid vorlegen, aus dem sich Beginn und geplantes Ende der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ergibt. Bei der ärztlichen Verordnung wird das dem Arbeitnehmer in der Regel aber nicht möglich sein. In welcher Form die Mitteilung zu erfolgen hat, ist nicht geregelt.
Die Mitteilung über den Antritt der Maßnahme, deren voraussichtliche Dauer und die Verlängerung kann formlos, auch mündlich, erfolgen.
Wenn die Bewilligung bzw. die ärztliche Verordnung der Maßnahme und die Bekanntgabe des genauen Beginns zeitlich auseinander fallen, d. h. dem Arbeitnehmer der genaue Zeitpunkt erst nach dem Bewilligungsbescheid bekannt wird, so ist er verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. Die Mitteilung wird in der Regel am nächsten Arbeitstag erfolgen.
Rz. 35
Wenn sich die Maßnahme zur Vorsorge oder Rehabilitation nach ihrem Antritt über die vorgesehene Dauer verlängert, weil sich das Maßnahmeziel in der ursprünglich geplanten, in der Regel auf 3 Wochen vorgesehenen Zeit nicht erreichen lässt, ist der Arbeitnehmer ebenfalls verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Nachweispflichten
Rz. 36
Der Inhalt der Nachweispflicht nach Abs. 2 richtet sich danach, in wessen Trägerschaft die Maßnahme erfolgt: Wenn die Maßnahme von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger bewilligt worden ist, kommt der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht durch Vorlage des Bewilligungsbescheids nach. Der Mindestinhalt dieses Bescheids ist die Benennung des Leistungsberechtigten (betroffener Arbeitnehmer), die Bewilligung der Maßnahme und deren voraussichtliche Dauer sowie des Leistungsträgers. Nicht erforderlich ist die Angabe, ob es sich um eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme handelt, denn die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ist unabhängig von der Art der Maßnahme. Diese Begrenzung der Nachweispflicht ist durch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gerechtfertigt; sie soll den Arbeitgeber nur in die Lage versetzen zu prüfen, ob er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Der Hinweis, die zuständige Krankenkasse sei informiert worden, gehört ebenfalls – im Unterschied zu § 5 EFZG – nicht zum notwendigen Inhalt eines Bewilligungsbescheids. Das folgt bereits daraus, dass die Maßnahme erst aufgrund einer ärztlichen Prüfung bewilligt wird. Die Mitteilung an die Krankenkasse nach § 5 EFZG soll demgegenüber die Möglichkeit eröffnen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuschalten und die Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Prüfung zu unterziehen. Dafür besteht bei einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme kein Bedürfnis. D.h. zugleich, dass sich trotz der Einführung der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten für gesetzlich Krankenversicherte vom Arzt über die Krankenkasse an den Arbeitgeber seit 1.1.2023 in § 5 Abs. 1a EFZG nichts in dem Verfahren nach § 9 EFZG ändert.
Rz. 37
Bei den in privater Trägerschaft durchgeführten Maßnahmen tritt anstelle der Vorlage des Bewilligungsbescheids die der ärztlichen Verordnung. Der erforderliche Mindestinhalt dieser Bescheinigung wird wiederum durch Abs. 2 bestimmt, nämlich die Angabe des Namens des Berechtigten, der Erforderlichkeit der Maßnahme und deren voraussichtliche Dauer. Nicht zum notwendigen Inhalt zählt auch hier die Art der medizinischen Maßnahme oder der Hinweis, dass die zuständige Krankenkasse informiert worden sei. Die genaue Angabe des Trägers ist bereits deshalb entbehrlich, weil sie dem verordnenden Arzt oftmals nicht bekannt sein dürfte. Der Beweiswert dieser ärztlichen Verordnung dürfte im Ergebnis ebenso zu bewerten sein wie derjenige der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Rz. 38
Das Merkmal der Unverzüglichkeit wird gemeinhin so verstanden, dass der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern handeln muss. Typischer...