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Neutralitätsordnung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter einer Neutralitätsordnung sind unternehmensinterne Verbote zu verstehen, bestimmte Kleidung und Zeichen religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse im Unternehmen zu tragen. Das Unternehmen verbietet also seinen Beschäftigten, bestimmte Kleidung, Schmuck, Accessoires etc., die das Bekenntnis zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauung beinhalten, zu tragen (z. B. Kopftuch, Kreuzkette). Die Verbote beruhen in der Regel auf dem Interesse des Unternehmens, nach außen ein Image der religiösen und weltanschaulichen Neutralität abzugeben.

Mediale Aufmerksamkeit erlangen Neutralitätsordnungen meist im Zusammenhang mit der Frage zum Tragen eines religiösen Kopftuchs am Arbeitsplatz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Art. 4 GG, AGG

Arbeitsrecht

1 Pflicht zur Neutralität

Sofern bereits eine Pflicht für Unternehmen zur Neutralität bestünde, würde sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Neutralitätsordnung erübrigen.

Allerdings ist nur der Staat durch das Grundgesetz[1] zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Der Staat darf sich nicht mit einer religiösen oder weltanschaulichen Position identifizieren, um andersdenkende Bürger nicht auszuschließen. Dem Staat ist es also verboten, in der geistigen Auseinandersetzung zwischen religiös-weltanschaulichen Positionen Stellung zu nehmen und sich mit einer von ihnen zu identifizieren und sie sich für sein Handeln zu eigen zu machen.

Demgegenüber sind Privatrechtssubjekte wie Unternehmen nicht einer Neutralitätspflicht unmittelbar unterworfen. Allerdings haben sie die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ihrer Beschäftigten bei der Ausübung des Direktionsrechts zu berücksichtigen und dürfen niemanden wegen seiner Religion oder Weltanschauung benachteiligen (s. Regelungen des AGG).[2] In diesen Grenzen besteht – anders als beim Sta...

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