Von "Arbeit auf Abruf" spricht man, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur zu erbringen hat, wenn Arbeit tatsächlich anfällt. In derartigen Vereinbarungen ist u. a. eine wöchentliche Arbeitszeit festzulegen. Unterbleibt dies, wird eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden angenommen.
Dies hat zur Folge, dass bei einer fehlenden Vereinbarung die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung einen Arbeitsentgeltanspruch auf der Basis von 20 Wochenstunden unterstellt.
Fehlende Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit
Wenn die Arbeit auf Abruf ein Minijob[1] bleiben soll, müssen Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Ist dies nicht der Fall, entsteht ein sog. "Phantomlohn".[2]
S. Abschn. 1.3.
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