(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht oder

 

2.

entgegen seinen Verpflichtungen nach § 4 Satz 2 nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern, oder

 

3.

entgegen § 2 in einem Verbotsbereich den Zutritt Personen unter 18 Jahren nicht verwehrt, oder

 

4.

der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

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