rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzungszinsen bei Lohnsteuerhaftungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Verzinsungspflicht nach § 237 AO.
  2. Bei einem Lohnsteuerhaftungsbescheid sind keine Aussetzungszinsen festzusetzen, denn § 237 AO ist auf Haftungsansprüche nicht anwendbar.
  3. Die Besonderheiten des LSt-Anmeldungsverfahrens ändern daran nichts.
 

Normenkette

AO § 237

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA) erließ im Jahre 1997 gegen die Klägerin im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen auf § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Lohnsteuerhaftungsbescheid. Die hiergegen nach nur teilweisem Erfolg des Einspruchs erhobene Klage 11 K 479/07 wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 ab. Das Urteil ist seit dem 5. September 2008 rechtskräftig.

Bereits mit Erhebung des Einspruchs hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids beantragt. Der Beklagte setzte auf diesen Antrag hin die streitigen Beträge bis zur Entscheidung über den Einspruch von der Vollziehung aus. Auch die mit der Einspruchsentscheidung herabgesetzten Beträge setzte das FA auf Antrag von der Vollziehung aus.

Nach Rechtskraft des Urteils in der gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid gerichteten Klage 11 K 479/09 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2009 Aussetzungszinsen in Höhe von 18.832 € fest und verwies dabei auf „Streitsache: Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Januar 1993 bis 31. März 1996”.

Hiergegen richtet sich nach Erfolglosigkeit des Einspruchs die Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis seien nur dann zu verzinsen, wenn dies im Gesetz so vorgeschrieben sei. Haftungsschulden seien danach nicht zu verzinsen. Dies ergebe sich bspw. aus den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, vom 25. Februar 1997 VII R 15/96 und vom 5. Oktober 2004 VII R 76/03.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 6. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung geäußerten Ansicht fest, nach der die Festsetzung der Aussetzungszinsen ausnahmsweise zur Recht erfolgt sei.

Danach sei zwar die Aussetzung der Vollziehung bei erfolgloser Anfechtung eines Haftungsbescheids grundsätzlich nicht nach § 237 der Abgabenordnung (AO) zinspflichtig. Anders sei dies jedoch aufgrund der Besonderheiten im Lohnsteueranmeldungsverfahren bei erfolglosen Rechtsbehelfen gegen Lohnsteuerhaftungsbescheide nach § 42d EStG.

Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88. Der BFH führe dort aus: „Indem das FA … gegen die Klägerin nach § 42d EStG den angefochtenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid wegen nicht vollständig einbehaltener Lohnsteuer … erließ, änderte es incidenter die in den Lohnsteuer-Anmeldungen dieser Jahre liegenden Steuerbescheide in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom … ab. Denn die Lohnsteuer-Anmeldung hat nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG alle Sachverhalte zu erfassen, die im jeweiligen Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2 EStG) zu einem Lohnzufluss (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG) beim Arbeitnehmer geführt haben. Wird ein bislang zu Unrecht nicht erfasster Sachverhalt erstmals in einem Haftungsbescheid geregelt, so liegt darin eine Berichtigung der Lohnsteuer-Anmeldung. Dem steht nicht entgegen, dass das FA den Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht ausdrücklich als Änderungsbescheid bezeichnet hat, da es hierauf nicht ankommt. Andernfalls könnte das FA die Änderungsvorschriften dadurch unterlaufen, dass es einen Änderungsbescheid nicht auch als solchen benennt. …

Die Annahme einer Änderung der in den Lohnsteuer-Anmeldungen liegenden Steuerbescheide in Gestalt des Steuerbescheids vom … durch den angefochtenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Haftungsbescheide nach § 191 AO grundsätzlich nicht Steuerbescheide nach § 155 Abs.1 Satz 1 AO und Steuerbescheide umgekehrt grundsätzlich nicht Haftungsbescheide ändern können. Das ist zwar im Allgemeinen wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts solcher Bescheide nicht möglich. Bei Lohnsteuer-Anmeldungen bestehen jedoch Besonderheiten. Sie zeigen sich darin, dass bei solchen Anmeldungen nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kraft Gesetzes Steuerfestsetzungen auch bezüglich solcher Beträge erfolgen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer lediglich abzuführen hat, für die er also nicht Steuerschuldner, sondern nur Haftungsschuldner nach § 42d EStG sein kann, wenn er seine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig erfüllt. Können aber Haftungsschulden ausnahmsweise durch Steuerbescheide festgesetzt werden, so kann eine Änderung von Steuerbescheiden solchen Inhalts auch durch Bescheide erfolgen, die sonst für die Festsetzung von Haftungsschulden nach § 191 ...

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