OFD München, Verfügung v. 25.5.2005, S 2145 - 20 St 41/42
Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148 = Karte 4.1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sind der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG höchstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen, wenn die pauschalen Wertansätze die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen (sog. Kostendeckelung).
Es ist gefragt worden, wie sich in diesem Zusammenhang Kostenerstattungen von dritter Seite auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs auswirken. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung bitte ich von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Unmittelbarer Kostenersatz durch Dritte
Sind in den Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug Kosten erhalten, die der Stpfl. von dritter Seite ersetzt bekommt, führt dies zu einer entsprechenden Saldierung bzw. Minderung der Gesamtkosten, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht.
Beispiel:
In den jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 9.000 EUR für einen zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden gemischt genutzten PKW (Bruttolistenpreis bei Erstzulassung 85.000 EUR) sind Reparaturkosten zur Beseitigung eines Unfallschadens anlässlich einer betrieblichen Fahrt in Höhe von 4.500 EUR enthalten. Die Vollkaskoversicherung ersetzt die Reparaturkosten nach Abzug einer Selbstbeteiligung (200 EUR) in Höhe von 4.300 EUR.
Der Stpfl. ermittelt den privaten Nutzungsanteil
- pauschal nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG;
- durch ein Fahrtenbuch (der Privatanteil beträgt 30 %).
Zwischen den entstanden Reparaturkosten und der Versicherungsleistung besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug sind mit der Kostenerstattung in Höhe von 4.300 EUR zu saldieren.
- Der private Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beträgt 1 % von 85.000 EUR × 12 Monate = 10.200 EUR. Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002, a.a.O., ist der private Nutzungsanteil auf die saldierten Gesamtkosten in Höhe von 4.700 EUR zu begrenzen.
- Die Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ist mit 30 % der saldierten Aufwendungen in Höhe von 4.700 EUR = 1.410 EUR anzusetzen.
Die Minderung der Gesamtkosten ist auch dann vorzunehmen, wenn die Versicherungserstattung wegen des Zuflussprinzips erst im Folgejahr vereinnahmt wird.
2. Kostenüberwälzung auf Dritte
Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für ein Fahrzeug sind dagegen nicht zu kürzen, wenn der Stpfl. fahrzeugbezogene Einnahmen erzielt, die mit den Gesamtkosten lediglich in einem mittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Beispiel:
Der Stpfl. ist als Sachverständiger für Feuerschäden selbständig tätig. Zur Erstellung von Gutachten für seine Auftraggeber (Versicherungsgesellschaften) sind Fahrten zum Schadensort notwendig, für die er in seinen Rechnungen einen Fahrtkostenanteil – ggfs. auch pauschal – separat ausweist.
Die anteiligen Einnahmen aus den in Rechnung gestellten Fahrtkosten sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die tatsächlich entstanden Fahrzeugkosten bleiben unberührt, d.h. eine Saldierung mit den anteilig erzielten Betriebseinnahmen kommt nicht in Betracht. Sowohl für Zwecke der Kostendeckelung als auch für Zwecke der Ermittlung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuch-Methode ist folglich von den ungekürzten Gesamtkosten auszugehen.
aus FMS vom 10.5.2005, Az.: 31 – S 2145 – 051 – 13024/05
Hinweis:
Bei Karte 4.1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 bitte ich bei Rz. 14 einen Hinweis auf diese Karte anzubringen.
Stichwort: |
Betriebsausgaben |
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– Private Kfz-Nutzung |
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Private Kfz-Nutzung |
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– Kostendeckelung |
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3