Soweit öffentliche Kassen oder Behörden gegenüber den Sozialversicherungsträgern als Arbeitgeber auftreten, gelten grundsätzlich die Regelungen für private Arbeitgeber. Auch für die bei den Behörden bzw. öffentlichen Kassen beschäftigten Arbeitnehmer gelten hinsichtlich des Versicherungs- und Beitragsrechts die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

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