Das DBA enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausüben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze oder eine Mindestanzahl an Grenzübertritten sind nicht erforderlich. Als Nähe der Grenze gilt die Lage einer Gemeinde in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone).
Die Tätigkeit wird üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen der Arbeitsverhältnisse während eines Kalenderjahres betragen.
Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland
Hat ein Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Österreich aus, ist er an jedem Arbeitstag in Österreich anwesend und erfüllt damit regelmäßig die 183-Tage-Frist. Auch kann er in Österreich für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dortige Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers tätig sein. Somit würde der Arbeitslohn im Normalfall eigentlich im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.
Die Ausübung der Tätigkeit in Österreich und die damit zusammenhängenden Kriterien sind für Grenzgänger jedoch unerheblich.
Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Grenzzone aus, wird der Arbeitslohn daher nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.
Grenzgänger mit arbeitstäglicher Rückkehr
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland 10 km von der österreichischen Grenze entfernt. Er ist für einen österreichischen Arbeitgeber tätig, sein Arbeitsort in Österreich ist 5 km von der Grenze entfernt. A kehrt täglich an seinen Wohnsitz nach Deutschland zurück.
Ergebnis: A übt seine Tätigkeit in Österreich aus, er hält sich länger als 183 Tage in Österreich auf und er übt seine Tätigkeit für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber aus. A ist jedoch Grenzgänger, da sein Wohnsitz und der Arbeitsort jeweils innerhalb von 30 km Entfernung zur Grenze liegen. Der Arbeitslohn wird deshalb nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.
Grenzgänger mit Homeoffice-Tagen
Arbeitnehmer A übt seine Tätigkeit jeweils an 2 Tagen in der Woche im Homeoffice von seinem Wohnsitz in Deutschland aus aus.
Ergebnis: A übt seine Tätigkeit zwar nicht nur in Österreich aus, sondern auch in Deutschland. Er übt die Tätigkeit aber in der Grenzzone aus. Dies genügt für die Anwendung der Grenzgängerregelung. Der Arbeitslohn wird deshalb nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.