Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 11.03.1997; Aktenzeichen 5 O 497/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. März 1997 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 245.116,14 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Drittschuldnerin im Wege der Drittwiderspruchsklage die Unzulässigkeit der von der Beklagten gegen deren Schuldner, den Ehemann der Klägerin, betriebenen. Zwangsvollstreckung geltend.
Durch notariellen Vertrag vom 9. Juni 1994 trat der Ehemann der Klägerin seine Ruhegeld- und Rentenansprüche an die Klägerin ab.
Am 9. September 1996 gab der Ehemann der Klägerin ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung über einen Betrag von 245.116,14 DM nebst Zinsen zugunsten der Beklagten ab, die aus dieser Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt.
Am 22. Oktober 1996 brachte die Beklagte ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO aus gegen
- die BHF-Bank
- die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- den Beamtenversicherungsverein
- die Klägerin
und benachrichtigte diese Drittschuldner davon, daß sie hinsichtlich der Drittschuldner zu 1), 2) und 3) die Ansprüche auf Zahlung von Ruhegeld/Rente/Altersrente und hinsichtlich der Drittschuldnerin zu 4 die Ansprüche des Schuldners auf Rückgewähr der mit Erklärung vom 9. Juni 1994 an die Drittschuldnerin zu 4) abgetretenen Renten-/Ruhegeldansprüche gegenüber den Drittschuldnern zu 1, 2 und 3 pfänden werde.
Die BHF-Bank, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Beamtenversicherungsverein haben der Beklagten gegenüber im Verlaufe des Rechtsstreits erklärt, sie akzeptierten die an die Klägerin vorgenommene Abtretung aus der notariellen Vereinbarung und würden keine Zahlung an die Beklagte leisten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da die gepfändeten Forderungen nicht mehr dem Schuldner zustünden, sondern aufgrund der Abtretung dieser Ansprüche ihr, der Klägerin. Da die BHF-Bank, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Beamtenversicherungsverein erklärt hätten, die Abtretung anzuerkennen, habe sich der Rechtsstreit erledigt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß sich der Rechtsstreit erledigt hat,
hilfsweise,
die von der Beklagten aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung des Herrn Ortwin Hasenkamp vom 9. September 1996 über 245.116,14 DM … durch Zustellung von vorläufigen Zahlungsverboten gemäß § 845 ZPO durchgeführten Vorpfändungen bei der BHF-Bank, …, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, …, bei dem Beamtenversicherungsverein … und bei der Klägerin für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat der Erledigung widersprochen und behauptet, der Hintergrund für die von ihrem Schuldner vorgenommene Abtretung sei unklar. Die Abtretung sei allenfalls sicherungshalber erfolgt, so daß ihrem Schuldner gegen die Klägerin Rückgewähransprüche zustünden, die gepfändet seien. Die Pfändung laufender Bezüge sei auch nach erfolgter Abtretung möglich, so daß der Vollstreckungsgläubiger mit der Pfändung eine Warteposition erhalte.
Das Landgericht hat den Hauptantrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits für nicht begründet erachtet und auf den Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, daß die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da die Beklagte die Zwangsvollstreckung in Schuldner fremde Forderungen betreibe, nachdem ihr Schuldner seine Ansprüche an die Klägerin am 9. Juni 1994 abgetreten habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist weiterhin der Ansicht, die von ihr betriebene Zwangsvollstreckung sei zulässig. Zwar sei es richtig, daß ein Pfändungspfandrecht an Schuldner fremden Forderungen nicht begründet werden könne. Da ihr Schuldner hier jedoch fortlaufende Bezüge an die Klägerin abgetreten habe und Zweck der Abtretung die Sicherstellung der Klägerin gewesen sei, weil sie dingliche Sicherheiten für private Darlehen des Schuldners zur Verfügung gestellt habe, habe der Schuldner gegen die Klägerin einen Rückübertragungsanspruch gemäß den §§ 667, 675 BGB, der pfändbar sei. Auch die Pfändung der Forderungen des Schuldners gegen die übrigen Drittschuldner sei trotz der zeitlich vorangegangenen Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin zulässig...