Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechungswirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem künftige Rentenansprüche des Unterhaltspflichtigen gepfändet werden, hat eine punktuelle Unterbrechungswirkung, keine Dauerwirkung. Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht davon entbunden, die durch den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erneut in Lauf gesetzte Verjährungsfrist durch weitere Vollstreckungshandlungen zu unterbrechen.
Normenkette
BGB a.F. §§ 194, 197, 209 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 41 F 213/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.3.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Recklinghausen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Im Streit der Parteien ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts der Stadt Hamm jeweils i.d.F. vom 17.3.1983 (59/83 und 60/83). In diesen Urkunden hat sich der Kläger als Vater der mittlerweile volljährigen Kinder K1, geboren am 27.6.1969, und L2, geboren am 25.9.1970, für die Zeit vom 1.4.1983 an verpflichtet, einen Unterhaltsbetrag von jeweils 297 DM zu zahlen. Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dieser Urkunde hat er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Der Kläger leistete in der Folge Zahlungen auf den geschuldeten Kindesunterhalt. Im Verlauf des Jahres 1985 folgten Zahlungen seitens des Klägers jedoch nicht mehr. Insbesondere für den Zeitraum zwischen dem 15.8.1985 und dem 31.7.1987 erbrachte der Kläger den geschuldeten Kindesunterhalt nicht. Es liefen für diesen Zeitraum Unterhaltsrückstände i.H.v. insgesamt 6.410,60 EUR auf. Beginnend mit dem Vollstreckungsauftrag vom 2.8.1988 versuchte die Beklagte, diese Beträge beizutreiben. Unter dem 8.1.1999 wurde in dem Verfahren 39 M 203/99 AG Recklinghausen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Mit diesem Beschluss hat die Beklagte gegen den Kläger wegen der Ansprüche aus den Urkunden des Jugendamtes vom 17.3.1983 per 4.1.1999 insgesamt aufgelaufenen Unterhaltsansprüche nebst Kosten den angeblichen Anspruch des Klägers gegen die Landesversicherungsanstalt Westfalen auf Zahlung der gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geldleistungen - Übergangsgeld - Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Altersrente - gem. § 850d ZPO gepfändet. Dieser Beschluss ist der Drittschuldnerin am 19.1.1999 zugestellt worden, dem Kläger am 23.1.1999. Danach hat die Beklagte Vollstreckungshandlungen ggü. dem Kläger nicht mehr vorgenommen.
Seit dem 1.7.2003 bezieht der Kläger von der Drittschuldnerin Altersrente i.H.v. monatlich 744 EUR.
Die Beklagte hat aus den vorbezeichneten Urkunden die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen der Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 15.8.1985 bis zum 31.7.1987 betrieben.
Mit der seit dem 8.8.2003 anhängigen Klage hat der Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Urkunden der Beklagten verlangt.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und dazu vorgetragen, die streitgegenständlichen Ansprüche seien zum Zeitpunkt der Pfändung der Altersrente verjährt gewesen. Die Auffassung der Beklagten, die Verjährung von Ansprüchen aus diesen vollstreckbaren Urkunden betrage 30 Jahre, da es sich bei den Unterhaltsforderungen um "Rückstände" handele, sei unzutreffend.
Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts der Stadt Hamm (50.10.15.190) jeweils in der Fassung vom 17.3.1983 (59/83 und 60/83) ist unzulässig.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, eine Verjährung sei nicht eingetreten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei es dem Kläger nach Treu und Glauben versagt, sich auf Verjährung zu berufen. Er habe in der Vergangenheit immer seine wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert. Dies gelte für den Zeitraum zwischen 1983 und 1998. Nicht nachvollziehbar sei, wie er einen Anspruch auf Altersrente i.H.v. rd. 744 EUR habe erwirtschaften können, wenn er seit 1983, wie er behauptet habe, nicht mehr erwerbstätig gewesen sei.
Das AG hat dem Klageantrag entsprochen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsvollstreckung aus diesen Urkunden sei unzulässig. Gegenüber der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, seinen beiden Töchtern für den Zeitraum vom 15.8.1985 bis zum 31.7.1987 Unterhalt i.H.v. rd. 6.410,60 EUR zu zahlen, berufe er sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung. Durch die verschiedentlichen Vollstreckungshandlungen habe die Beklagte die Verjährung der Unterhaltsansprüche bis Januar 1999 verhindern können. Die letzte Vollstreckungshandlung i.S.d. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. sei jedoch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8.1.1999 gewesen. Die erste Leistung der Drittschuldnerin, die als Zwangsvollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB ...