Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung kann die externe Teilung nicht durch Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen, wenn das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ständigen, teilweise sogar börsentäglichen Umschichtungen zwischen den verschiedenen Fonds durch die Fondsgesellschaft unterliegt.
2. Gleichwohl handelt es sich bei der Umschichtung der Fondsanteile nach dem Ehezeitende um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S.2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und die demzufolge bei der Teilung zu berücksichtigen ist.
3. In einem solchen Fall kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt.
4. Auch ein nachehezeitlicher Wertverlust der fondsgebundenen Altersversorgung wirkt auf den Ehezeitanteil zurück. Die Heranziehung des verringerten Werts entspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verletzt nicht die Rechte des Ausgleichsberechtigten.
5. Ist als Zielversorgungsträger der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt, ist in einem solchen Fall - abweichend zu der gesetzlichen Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI - die Maßgabe zu tenorieren, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.
6. Bezieht sich eine in der Zusage der fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) enthaltene Beitragsgarantie nicht auf die Ansparphase des Anrechts, sondern greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase, ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19.07.2017 (XII ZB 201/17) dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, "mindestens jedoch" in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum.
Verfahrensgang
AG Weinheim (Aktenzeichen 1 F 181/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird Ziffer 2 Absatz 5 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 04.11.2021, Az. 1 F 181/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Z-AG (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von EUR 3.693,24 auf dem vorhandenen Konto des Antragstellers bei der DRV Bund (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.10.2020, begründet mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt. Die Z-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die DRV Bund zu zahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.610,00 festgesetzt.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung.
Die Beteiligten haben am ...2006 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 27.11.2020 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom ...2006 bis ...2020 hat der Antragsteller Anrechte aus berufsständischen Versorgungen sowie aus privaten Altersvorsorgeverträgen erworben. Zudem verfügt der Antragsteller über ein Konto bei der DRV Bund. Die Antragsgegnerin verfügt über Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei der Z-AG (im Weiteren: Z-AG).
Mit Verbundbeschluss vom 04.11.2021 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Anrechte der Beteiligten wurden entsprechend den eingeholten Auskünften geteilt. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Z-AG mit der Versicherungsnummer ..., bei dem es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung handelt, wurde intern geteilt. Dieses Anrecht ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Bei dem weiteren Anrecht der Antragsgegnerin bei der Z-AG mit der Versicherungsnummer ... handelt es sich um eine private fondsgebundene Rentenversicherung (sog. Riester-Rente). Dieses Anrecht wurde auf Verlangen der Z-AG extern geteilt und gemäß der von dem Antragsteller ausgeübten Wahl die DRV Bund als Zielversorgungsträger benannt. Hinsichtlich eines weiteren Anrechts des Antragstellers bei der A. wurden Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.
Gegen den ihr am 17.11.2021 zugestellten Beschluss hat die DRV Bund mit am 15.12.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Tenor der Entscheidung unter Ziffer 2 Absatz 5 hinsichtlich des extern zu teilenden Anrechts der Z-AG zu berichtigen, soweit hier auf die Teilungsordnung der Z-AG verwiesen wird. Folge dieser Tenorierung sei, dass die Versorgungsträger regelm...