Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 06.07.2010; Aktenzeichen 1 KH O 172/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 6.7.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterprovision aufgrund einer vertraglichen Bonusvereinbarung.
Die Beklagte vermittelt Kapitalanlagen und Versicherungsverträge. Der Kläger schloss am 2./14.5.2002 mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag. Der Vertrag sah die Vergütung nach einem "Karriereplan" vor. Danach war die Vergütung des Handelsvertreters nach Karrierestufen gestaffelt, deren Erreichen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft war (vgl. Anlage Za 2). Zu Beginn des Vertragsverhältnisses wurde der Kläger in der 9 EUR-Stufe eingruppiert.
Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält in Ziff. 12.1 folgende vorformulierte Klausel:
"... Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf um Gültigkeit zu erlangen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden".
Die Parteien schlossen des Weiteren am 2.5.2002 eine Zusatzvereinbarung zum Handelsvertretervertrag (im Folgenden: Bonusvereinbarung), die auszugsweise wie folgt lautet:
"1. Herr ... [A] erhält bei einem Umsatz von 4.000 Netto-Euro-Einheiten im Vertragsjahr 1 EUR je Einheit zusätzlich auf den Gesamtumsatz ...".
Im August 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten ... [B] und ... [C] statt. Bei dem Gespräch wurde mündlich vereinbart, dass der Kläger zum September 2003 auf die nächste Karrierestufe von 10 EUR angehoben werden sollte, obwohl hierfür noch nicht die Voraussetzungen nach dem Karriereplan erfüllt waren. Die Parteien streiten über die Frage, ob darüber hinaus wirksam vereinbart wurde, dass im Gegenzug für die Höherstufung des Klägers im Karriereplan seine Vergütung aus der Bonusvereinbarung entfällt.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im Jahr 2007 verlangte der Kläger von der Beklagten erstmals Zahlung der Vergütung aus der Bonusvereinbarung, die er für das Jahr 2005 auf 10.281 EUR und für das Jahr 2006 auf 17.306 EUR beziffert. Diese beiden Beträge sind Gegenstand der Klageforderung. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die - bestrittene - Aufhebungsvereinbarung sei wegen der im Handelsvertretervertrag vereinbarten Schriftform unwirksam.
Der Kläger hat - nachdem die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich eines weiteren Streitpunkts geschlossen haben - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.587 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der Vereinbarung im August 2003 sei im Gegenzug dafür, dass der Kläger vor Erreichen der im Karriereplan geregelten Voraussetzungen auf die 10 EUR-Stufe angehoben worden sei, vereinbart worden, dass der Kläger auf die Vergütung aus der Bonusvereinbarung verzichte. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit Ansprüchen erklärt, die sie aufgrund einer im Handelsvertretervertrag enthaltenen Vertragsstrafenregelung geltend macht.
Das LG hat über den Inhalt der im August 2003 getroffenen Vereinbarung Beweis durch Vernehmung der Zeugen ... [B] und ... [C] erhoben.
Durch Urteil vom 6.7.2010 hat das LG die Klage abgewiesen. Das LG hat angenommen, dass die Bonusregelung durch die im August 2003 getroffene Vereinbarung aufgehoben wurde. Wegen der Feststellungen des LG und der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Kläger ist der Auffassung, die Bonusregelung habe nicht durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden können. Des Weiteren bestreitet er die Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten zum Abschluss der behaupteten Aufhebungsvereinbarung.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.587 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die im Handelsvertretervertrag vereinbarte Schriftformklausel erfasse nicht die in der Zusatzvereinbarung vom 2.5.2002 geregelte Bonusklausel. Im Übrigen sei die Schriftformklausel nach § 307 BGB unwirksam. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, ihre Mitarbeiter ... [B] und ... [C] hätten Vollmacht zum Abschluss der Vereinbarung im August 2003 auch hinsichtlich der Aufhebung der...