Leitsatz (amtlich)
Bei einem Vertrag zur Ausbildung zum Therapiebegleithundeteam mit einer Laufzeit von 12 Monaten, die den Veranstalter im Rahmen von 16 1/2 Tageseinheiten und eines Grundlagenseminars zur Erteilung von Unterricht in Theorie und Praxis mit Abschlussprüfung verpflichtet, stellt der formularmäßige Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit keine unangemessene Benachteiligung dar.
Normenkette
BGB §§ 627, 123, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, §§ 611, 620 Abs. 2, §§ 621, 626, 628 Abs. 1 S. 3, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 27.05.2013; Aktenzeichen 11 O 142/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Trier vom 27.5.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beklagte bildet Ausbildungen zum Therapiebegleithundeteam an.
Die Parteien schlossen am 2.8.2011 einen Vertrag zur "Ausbildung zum Therapiebegleithundeteam", dem ein mündliches Angebot vom 27.7.2011 zugrunde lag.
Nach den Vertragsbestimmungen beginnt die Ausbildung mit einem Kennen-Lern-Tag und endet am Tag der Abschlussprüfung. Die Ausbildung besteht aus einem Kennen-Lern-Tag, einem Grundlagenseminar, den Ausbildungsmodulen (Hauptmodule, verbindliche Intensivtage vor Ort, Termine beim Auszubildenden) und einer Abschlussprüfung inklusive Wesenstest. Sie erfolgt in 16 ½ Tages-Einheiten. Eine vorzeitige Prüfung ist nicht möglich. Bei Abbruch der Ausbildung ist der noch fällige Betrag (Gesamtbetrag) zu zahlen. Die Ausbildung findet im Rahmen der Leitsätze und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten statt. Sie richtet sich grundsätzlich an Therapeuten, die sich weiterbilden wollen, um Hunde bei der Therapie einzusetzen. Die Ausbildungszeit sollte voraussichtlich 12 Monate betragen.
Die Gesamtvergütung für die Ausbildung beläuft sich auf 6.107,74 EUR, bei Einmalzahlung der gesamten Summe auf 6.007,74 EUR. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an den Beklagten.
Die Klägerin nahm an verschiedenen vom Beklagten angebotenen Terminen teil. Die genaue Anzahl der Termine und die Einrichtungsstätten sind streitig.
Am 30.9.2011 kündigte der Beklagte ein Grundlagenseminar an, das am 8. und 9.10.2011 stattfinden sollte. Die Klägerin nahm nicht teil, weil sie verhindert war. Ein weiteres Grundlagenseminar wurde am 17.2.2012 für den 20./21.2.2012 angeboten.
Unter dem 8.2.2012 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Vertrags mit der Begründung, der Beklagte habe ihr zugesichert, dass die Ausbildung zügig ablaufen würde. Der Beklagte habe suggeriert, Seminare zu halten. Der Beklagte wies die Anfechtung mit Schreiben vom 17.2.2012 zurück.
Mit Schreiben vom 23.10.2012 sprach die Klägerin hilfsweise die Kündigung des Ausbildungsvertrags aus wichtigem Grund aus mit der Begründung, der Beklagte habe über Monate die vereinbarten Leistungen weder erbracht noch angeboten.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der geleisteten Vergütung.
Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe mündlich zugesichert, dass die Ausbildung zügig ablaufen würde. Es seien nach Vertragsschluss mehrere Monate vergangen, ohne dass ihr ein Seminar oder eine theoretische oder praktische Ausbildung angeboten worden sei. Was der Beklagte anbiete, entspreche nicht den Leitlinien für Pädagogik-/Therapiebegleithunde im beruflichen Einsatz (Dachverband der Therapiebegleithunde Deutschland e.V.). Insgesamt habe zwischen August 2011 und Februar 2012 keine Ausbildung stattgefunden
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe der Klägerin regelmäßig Termine angeboten, diese habe auch einige Termine wahrgenommen. Die Ausbildung hänge entscheidend von eigenen Initiativen der Teilnehmer ab.
Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung sei nicht wirksam, eine arglistige Täuschung durch den Beklagten habe die Klägerin nicht bewiesen. Der Beklagte habe der Klägerin eine Vielzahl von Ausbildungsterminen angeboten und die erforderlichen Inhalte vermittelt. Da verbindliche Leitlinien für die Aus- und Weiterbildung für Pädagogik/Therapiebegleithunde nicht existierten, komme dem Beklagten ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch an zahlreichen Terminen teilgenommen. Soweit die Klägerin aus persönlichen Gründen Termine nicht wahrgenommen habe, könne dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Dass die Klägerin möglicherweise andere Vorstellungen von der Ausbildung zur Therapiebegleithundeführerin gehabt habe, berechtige sie nicht zur Anfechtung. Die Klägerin habe den Vertrag auch nicht kündigen können. Eine ordentliche Kündigung sei vertraglich nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen der §§ 621, 626 Abs. 1, 627 BGB seien nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, eine Kündigung sei nach § 621 BGB möglich. Eine ordentliche Kündigung sei nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschl...