Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 49/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 49/98 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.793,22 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 6. März 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache – bis auf einen Teil des Zinsanspruches – Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch (44.793,22 DM) zu.

Der Anspruch des Drittschuldners Puls gegen die Beklagte auf Auszahlung des bei dieser angelegten Festgeldguthabens ist für die Klägerin wirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden (§§ 829, 835 BGB). Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses des LG Köln vom 18. Dezember 1989 an die Beklagte durfte diese deshalb auf die Forderung nicht mehr an ihren Schuldner leisten; ihre verbotswidrige Zahlung im April 1990 (44.793,22 DM) zeigte im Verhältnis zur Klägerin keine Erfüllungswirkung (§§ 135 Abs. 1, 136 BGB), so daß die Klägerin, nachdem ihr die Forderung durch Beschluß des AG Siegburg vom 8. Dezember 1994 zur Einziehung überwiesen worden war, Leistung an sich verlangen kann.

Die gepfändete Forderung wird – entgegen den Ausführungen des Landgerichts – von dem Pfändungsbeschluß erfaßt und ist in ihm hinreichend bestimmt bezeichnet.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1991, 779 ff., 781 m.w.N.; 1988, 950 ff., 951 m.w.N.) muß der Pfändungsbeschluß die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden, wobei Ungenauigkeiten unschädlich sind, sofern für Schuldner, Drittschuldner und unbeteiligte Dritte – insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners – keine vernünftigen Zweifel bestehen, welche konkrete Forderung gemeint ist.

Vorliegend ist der auf der Rückseite des Beschlußformulars angekreuzten Rubrik „Anspruch E (an Banken etc.)” unter Nummer 1. zu entnehmen, daß unter anderem alle gegenwärtig, das heißt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) vorhandenen Guthaben der Schuldnerin, die nicht zu den in Nummer 3. und 4. gesondert genannten Sparkonten und Geldkonten zu Wertpapierkonten gehören, erfaßt sein sollten. Damit war auch der in Betracht kommende Anspruch auf Auszahlung des Festgeldguthabens ausreichend konkretisiert.

Bei der Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen des Schuldners auf der Rückseite des Beschlußformulars sind in der genannten Rubrik unter Ziffer 1. keinerlei Einschränkungen in bezug auf die Konten gemacht. Nach dem Wortlaut sind Zahlungsansprüche aus Konten aller Art erfaßt. Insbesondere wird – entgegen der Auffassung des Landgerichts – zwischen Guthaben, Salden und Kontokorrent unterschieden, was sich nach Auffassung des Senats eindeutig aus dem Wortlaut „Guthabenbzw. … Salden” und der anschließenden Setzung eines Kommazeichens vor der Nennung der Leistungen „aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung …” ergibt.

Eine sachgerechte Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergibt, daß auch der Anspruch des Schuldners auf das bei der Beklagten angelegte Festgeldguthaben Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollte. Dem Wortlaut ist deutlich zu entnehmen, daß es der Klägerin darum ging, möglichst sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte in die Pfändung mit einzubeziehen. Es sollten die Guthaben grundsätzlich sämtlicher von der Beklagten geführten Konten des Schuldners der Pfändung unterliegen, wobei von Ziffer 1. alle die Guthaben erfaßt sind, die nicht zu den in Nummer 3. und 4. genannten Sparkonten und Geldkonten zu Wertpapierkonten gehören. Ausreichend konkretisiert und bestimmt bezeichnet ist dadurch auch das bei der Beklagten für den Schuldner geführte Festgeldkonto. Die gepfändete Forderung kann als Zahlungsanspruch aus einem Konto eindeutig identifiziert und von anderen Forderungen – z.B. von solchen auf Rückübertragung von Sicherheiten – unterschieden werden. Dies ist für die Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung nach Auffassung des Senates ausreichend und entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 1988, 950 ff., 952).

Hiernach ist das Festgeldguthaben für die Klägerin wirksam gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden, so daß sie von der Beklagten Zahlung in Höhe des zur Zeit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vorhandenen Guthabens in Höhe von 44.793,22 DM verlangen kann.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist nur in dem aus dem Tenor...

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