Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändung von Taschengeld eines Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Taschengeldanspruch ist bedingt pfändbar gemäß § 850b ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 850b; GG Art. 6; BGB § 1360

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 07.02.1994; Aktenzeichen 4 T 775/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 7.2.1994 (4 T 775/93) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin, ein Versandhaus, hat gegen die Schuldnerin einen Titel über einen Betrag von 108.168,76 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt. Die Forderung beruht auf Warenbestellungen der Schuldnerin.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 3. 9. 1993 hat das Amtsgericht die „Forderung aus Taschengeld gemäß §§ 850b, 850c ZPO” gegen den Ehemann der Schuldnerin gepfändet. Vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war dazu die Schuldnerin, nicht aber der Drittschuldner gehört worden.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wandte sich sodann der Drittschuldner mit Schriftsatz vorn 16. 9. 1993.

Durch Beschluß vom 30. 11. 1993 hat das Amtsgericht auf den Rechtsbehelf des Drittschuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben, da angesichts der hohen Forderung der Gläubigerin die Pfändung nicht der Billigkeit entspreche, zumal es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Taschengeldforderung fehle.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die Gläubigerin habe die schon bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu prüfenden Voraussetzungen der bedingten Pfändbarkeit nicht dargetan, und der Umfang der Pfändung sei nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Angesichts dieser Umstände komme es auf die zutreffenden Überlegungen des Amtsgerichts zur Unbilligkeit der Pfändung angesichts der Höhe der Forderung der Gläubigerin nicht mehr an.

Mit der weiteren sofortigen Beschwerde macht die Gläubigerin geltend, die in der Begründung abweichende Entscheidung des Landgerichts sei eine Überraschungsentscheidung, denn mit der Notwendigkeit weiterer Darlegungen zu Umfang und Billigkeit der Pfändung habe sie mangels eines Hinweises des Gerichts nicht rechnen müssen. Solche Darlegungen seien ihr aber auch unzumutbar, da sie den Taschengeldbetrag nicht kenne, so daß sich die Darlegungslast insoweit umkehre. Die Höhe ihrer Forderung ergebe sich aus betrügerischen Bestellungen der Schuldnerin, so daß diese sich nicht auf Unbilligkeit der Taschengeldpfändung berufen könne.

II.

Die zulässige weitere sofortige Beschwerde ist im Ergebnis in der Sache unbegründet.

1. Die weitere sofortige Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig (§§ 568 Il, 793 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob schon deshalb ein neuer selbständiger Beschwerdegrund trotz der übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegt, weil der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nach Anhörung der Schuldnerin ergangen ist und daher einheitlich – auch gegenüber dem Drittschuldner – als Entscheidung anzusehen war (so OLG Bamberg NJW 1978, 1389; anders Stöber, Forderungspfändung, 10. Aufl., Rn. 730 a; für Wahlrecht Münchener-Kommentar-ZPO Karsten Schmidt, § 766 Rn. 17 m.w.N.), so daß das Amtsgericht zu einer Abänderung nicht befugt war mit der Folge, daß sich der zu Unrecht vom Amtsgericht aufgehobene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und die Entscheidung des Landgerichts als widersprechende Entscheidungen gegenüberstehen.

Jedenfalls ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund darin zu sehen, daß das Landgericht den aufhebenden Beschluß des Amtsgerichts mit abweichender Begründung bestätigt hat, zu der es der Gläubigerin Gelegenheit zur Äußerung hätte geben müssen. Da die Gläubigerin aufgrund des bisherigen Verfahrens nicht damit rechnen konnte, daß sie im weiteren Umfang als darlegungspflichtig angesehen wurde, ist insoweit ihr rechtliches Gehör nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden (vgl. OLG Köln OLGZ 1984, 72; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 568 Rn. 18 m.w.N.).

2. In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch unbegründet, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im Ergebnis wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit mit Recht aufgehoben worden ist.

Da der Gläubiger auch im Rechtszug der weiteren Beschwerde trotz nunmehriger Kenntnis die erforderliche Konkretisierung nicht nachgeholt hat, bestand kein Anlaß zur Aufhebung und Zurückverweisung oder zum Erlaß eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Senat.

a) Der Senat ist zunächst mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Drittschuldner erinnerungsbefugt ist, so daß sein Rechtsbehelf nicht schon wegen fehlender Erinnerungsbefugnis zurückzuweisen war. Der Drittschuldner hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, denn durch diesen ist zwischen ihm und dem Drittschuldner ein Rechtsverhältnis entstanden (BGH NJW 1977, 1881). Er ist nicht auf Einwendungen im Drittschuldnerprozeß...

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