Normenkette
EntgFG § 6
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 06.06.2014; Aktenzeichen 17 O 8875/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin vom 09.07.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 06.06.2014 (Az. 17 O 8875/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.784,22 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 608,20 EUR für Zinsen aus dem Zeitraum vom 23.12.2008 bis 31.10.2015 zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 192,90 EUR nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2008 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten jeweils des Rechtsstreits sowohl erster Instanz, als auch des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 85 Prozent, und haben die Beklagten samtverbindlich 15 Prozent zu tragen.
Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Beklagten samtverbindlich 15 Prozent und der Streithelfer 85 Prozent zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Dem Rechtsstreit liegen ursprüngliche Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, insbesondere Verdienstausfallschaden, aus einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr zugrunde. Die Klägerin macht als Arbeitgeberin Gehaltszahlungen aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis geltend, die dem Arbeitnehmer ohne die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes entgangen wären und nach der Vorschrift des § 6 EFZG auf sie übergegangen seien.
Am 03.11.2007 gegen 15.55 Uhr ereignete sich auf der Kreuzung der V. straße mit der W. L. straße in H. ein Zusammenstoß zwischen dem Beklagten zu 1) als Fahrer des Pkw Honda, amtliches Kennzeichen ... 17, versichert bei der Beklagten zu 2), und dem Arbeiter P. M. als Fahrer seines Pkw Lancia, amtliches Kennzeichen ... 92. Das Fahrzeug der Beklagten verursachte einen Auffahrunfall, deswegen ist deren alleinige Haftung unstreitig. P. M. wurde in streitigem Umfang verletzt und mit streitiger Berechtigung mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Klägerin forderte in erster Instanz verzinste Lohnfortzahlung in Höhe von 12.586,35 EUR (für die Monate November und anteilig Dezember 2007), fußend auf einem streitigen Anstellungsverhältnis mit Herrn M. ab 01.11.2007. Weiterhin wurden unverzinste nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR verlangt.
Weil von den Beklagten auch eine unfallbedingte Erkrankung bestritten wurde, hat die Klägerin drei Ärzten, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt haben, den Streit verkündet mit der Aufforderung, auf ihrer Seite beizutreten (Bl. 189 d.A.). Als Streithelfer beigetreten ist lediglich Dr. Bernd J. (Bl. 197 d.A.).
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 06.06.2014 (Bl. 373/386 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen, weil aus zwei Gründen kein nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergangsfähiger Anspruch entstanden sei (EU 5 = Bl. 377 d.A.). Das Erstgericht ist der Ansicht, erstens sei ein wirksamer Vertrag über das (als weit überhöht eingeschätzte) Gehalt von monatlich 6.493,73 EUR weder stimmig, noch nachgewiesen, zweitens habe der Arbeiter M. trotz möglicherweise vorhandener Erkrankung tatsächlich (auch im November und Dezember 2007) für die Klägerin gearbeitet und keine krankheits- oder unfallbedingten Ausfallzeiten erlitten. Hinsichtlich der begründenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 16.06.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 09.07.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 08.07.2014 Berufung eingelegt (Bl. 393/394 d.A.) und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 23.09.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 22.09.2014 (Bl. 402/412 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt (Bl. 473, 403 d.A.), unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 473, 427 d.A.).
Der Streithelfer hat keinen eigenen Antrag gestellt (Bl. 473 d.A.).
Das Erstgericht hatte in diesem Rechtsstreit bereits am 22.08.2013 ein (ebenfalls klageabweisendes) Urteil erlassen (Bl. 285/292 d.A.), welches der Senat auf die Berufung der Klägerin mit Endurteil vom 21.02.2014 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte (Bl. 340/341 d.A.). Insoweit wird auf den Inhalt der genannten Entscheidungen, sowie den vorbereitenden Hinweis des Senats vom 28.11.2013 (Bl....