Leitsatz (amtlich)
1. § 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens.
2. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von "der Beschränkung" des § 181 BGB müssen erkennen lassen, ob von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung Befreiung erteilt wird. Eine Anmeldung bzw. ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, in der/dem - ohne weiteren Hinweis - nur eine Befreiung von "der Beschränkung" des § 181 BGB angeführt wird, ist insoweit unzureichend und kann nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein.
Normenkette
BGB § 181; GmbHG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 78
Verfahrensgang
AG Amberg (Aktenzeichen HRB ...) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Amberg vom 8.1.2015, Gz.: HRB ... wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten begehren die Eintragung der Befreiung ihres Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister.
Die Beteiligte zu 1. ist eine im Handelsregister des AG - Registergericht - Amberg unter der HRB ... eingetragene GmbH. Die Satzung der Beteiligten zu 1. enthält u.a. folgende Bestimmung:
"§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
2. Durch Gesellschaftsbeschluss kann einem Geschäftsführer, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Ebenso kann allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). (...)"
Zuletzt waren - ohne Hinweis auf eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - der Beteiligte zu 2. und Herr G. als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1. beschloss am 17.11.2014 neben der Abberufung des Geschäftsführers G. folgendes:
"Herr S. (...) vertritt als alleiniger Geschäftsführer die Gesellschaft. Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben [Hervorh. durch Senat]."
Auf den Antrag des Notars auf Vollzug der Anmeldung, dass der Geschäftsführer S. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, wies das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 8.1.2015 darauf hin, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, da ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung fehle.
Der den Eintragungsantrag stellende Notar legte hiergegen mit Schreiben vom 12.1.2015 Beschwerde ein. Der Beschluss des Alleingesellschafters könne nur so verstanden werden, dass der Geschäftsführer S. von § 181 BGB insgesamt befreit sei. Entgegen der Annahme des Erstgerichts enthalte die Bestimmung nicht mehrere Verbote, sondern ein allgemeines Verbot des Selbstkontrahierens.
Das Erstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig.
Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gem. § 38 Abs. 1 Satz 2, § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gem. § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft. Der Notar, der - wie hier - ermächtigt ist, im Namen der Gesellschaft wie auch deren Geschäftsführer die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen, ist auch ermächtigt, gegen eine ablehnende Zwischenverfügung namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG einzulegen (Heinemann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 378 Rz. 14). Die vom Notar verwendete Formulierung "lege ich Beschwerde ein" ist dabei ohne Bedeutung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.3.2010 - 12 W 376/10, MDR 2010, 822). Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Namen er das Rechtsmittel einlegt, darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Anmeldeberechtigt ist dabei die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, und daneben der Geschäftsführer, der nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 78 GmbHG persönlich zur Anmeldung auch hinsichtlich einer Befreiung vom den Beschränkungen des § 181 BGB verpflichtet ist. Es sind daher beide Beteiligte als Beschwerdeführer anzusehen.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.
a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält die Regelung des § ...