Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
Soll der Geschäftsführer einer GmbH von diesen beiden Beschränkungen befreit werden, so muss dieses aus der entsprechenden Dokumentation klar hervorgehen; eine Anmeldung bzw. ein zugehöriger Gesellschafterbeschluss, in der / in dem lediglich eine Befreiung von „der Beschränkung“ (Singular) des § 181 BGB vorgesehen ist, ist unzureichend und kann nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein. Vielmehr sollte in dem Gesellschafterbeschluss und der dazugehörigen Anmeldung ausdrücklich von einer „Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“ (Plural) gesprochen werden.
Insichgeschäft
§ 181 BGB (Insichgeschäft) enthält folgende Bestimmung: „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, […].“ Demzufolge kann ein Geschäftsführer eine Gesellschaft nicht bei einem Geschäft mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, etwa einer anderen Gesellschaft, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), vertreten. § 181 BGB enthält mithin zwei unterschiedliche Varianten.
§ 181 BGB Befreiung
Dieses hat häufig unpraktische Konsequenzen. So kann z.B. ein nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB (2. Alternative) befreiter Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften nicht zwei dieser Gesellschaften bei Abschluss eines Vertrags vertreten, da er lediglich eine der Gesellschaften vertreten darf. Daher ist es üblich, Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. So hatte die Gesellschafterversammlung der betroffenen GmbH im vorliegenden Fall folgendes beschlossen: „Herr […] vertritt als alleiniger Geschäftsführer die Gesellschaft. Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben.“
Auf den Antrag des Notars auf Vollzug der Anmeldung, dass der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, hatte das Registergericht mit Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, da ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung fehle. Hiergegen hatte der Notar Beschwerde eingelegt: Der Beschluss des Alleingesellschafters könne nur so verstanden werden, dass der Geschäftsführer von § 181 BGB insgesamt befreit sei. Entgegen der Annahme des Erstgerichts enthalte die Bestimmung nicht mehrere Verbote, sondern ein allgemeines Verbot des Selbstkontrahierens. Das Erstgericht half dieser Beschwerde nicht ab.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.2.2015, W 129/15
Das OLG Nürnberg wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Regelung des § 181 BGB enthalte zwei verschiedene Verbote: Sie verbiete zum einen das Insichgeschäft und zum anderen die Mehrfachvertretung. Das zur Bestellung der Geschäftsführer berufene Organ könne die Geschäftsführer oder einzelne von ihnen jedoch ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Möglich sei auch die Beschränkung der Befreiung auf Mehrfachvertretungen. Die Gestattung könne entweder in der Satzung oder durch das Beschlussorgan erfolgen, soweit dafür (wie hier der Fall) eine Grundlage in der Satzung bestehe. Die Gestattung des Selbstkontrahierens sei eine eintragungspflichtige Tatsache.
Entsprechend habe das Registergericht zu Recht angenommen, dass die Eintragung der angemeldeten generellen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht erfolgen könne, weil es an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss fehle. Zwar sei der Satz „Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben“ nicht als bloße deklaratorische Feststellung, sondern als Beschluss, eine solche Befreiung zu erteilen, zu verstehen. Dem Geschäftsführer sei aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut des vorgenannten Beschlusses nur eine Befreiung von „der“ Beschränkung des § 181 BGB erteilt worden. Eine Auslegung des Beschlusses, dass der Geschäftsführer von beiden Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollte, scheide auf Grund der Tatsachen der vorliegenden Sache ebenfalls aus. Das Erstgericht habe daher zu Recht angenommen, dass der beantragten Eintragung ein Vollzugshindernis entgegenstünde.
Anmerkung
Der Beschluss des OLG Nürnberg erinnert daran, dass nicht nur bei der Bestellung von Geschäftsführern, sondern auch unabhängig davon, von Zeit zu Zeit, überlegt und überprüft werden sollte, ob eine Befreiung des Geschäftsführers / der Geschäftsführer einer Gesellschaft von einer oder beiden der Beschränkungen von § 181 BGB sinnvoll oder gewünscht ist. Er führt zudem vor Augen, dass eine entsprechende Befreiung sauber und präzise formuliert werden sollte, um etwaige unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Vgl. zu dem Thema auch:
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