Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichttragen von Fahrradhelm im Alltagsradverkehr kein Mitverschulden; Schmerzensgeldbemessung unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen
Leitsatz (amtlich)
1. Zumindest im Alltagsradverkehr begründet das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, besteht weiterhin nicht (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juni 2014, VI ZR 281/13).
2. Zur Bemessung des Schmerzensgelds ist das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken unmöglich, weil immaterielle Schäden sich nie und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Insbesondere bei großen immateriellen Schäden ist ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar. Die durch Übereinkunft der Rechtsprechung bisher gewonnenen Maßstäbe müssen daher in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden. Hierzu sind in Schmerzensgeldtabellen erfasste "Vergleichsfälle" im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen, ohne verbindliche Präjudizien zu sein.
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, §§ 254, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 8 O 2688/19) |
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2020, Az. 8 O 2688/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2018 zu bezahlen.
b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 142,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2019 zu bezahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2 i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen.
1. Die Berufung der Beklagten beanstandet zu Recht, dass das vom Erstgericht zugrunde gelegte Gesamtschmerzensgeld von 25.000 EUR zu hoch bemessen wurde. Der Klägerin steht nach Auffassung des Senats ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 20.000 EUR zu, der in Höhe der geleisteten 15.000 EUR bereits erfüllt wurde, so dass die Klägerin die Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 EUR verlangen kann.
a) Die Klägerin ist bei dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug und infolge des damit verbundenen Sturzes vom Fahrrad erheblich verletzt worden. Die für die Haftungsbegründung notwendigen Primärverletzungen im Kopfbereich stehen zur Überzeugung des Senats fest.
Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung war die den Beklagten zurechenbare, haftungsbegründende Primärverletzung der Klägerin gegeben und sie war auch erstinstanzlich unstreitig. Dies ergibt sich aus der Schilderung des Sachverhalts im unstreitigen Teil des Tatbestands des angegriffenen Urteils. Dort heißt es: "Der Beklagte zu 1) wollte mit dem damals bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 2) gehaltenen Pkw nach rechts abbiegen. Hierbei übersah er die Klägerin und stieß mit ihr zusammen. Die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, stürzte zu Boden, kam mit dem Kopf auf und verletzte sich schwer. Sie befand sich zwischen dem 26. September 2017 und dem 3. Oktober 2017 in stationärer Behandlung ... Danach war sie noch bis zum 22. Oktober 2017 arbeitsunfähig erkrankt". Damit sind Primärverletzungen im Kopfbereich der Klägerin als unstreitig dargestellt. Diese werden im Gutachten des Sachverständigen Dr. W. als ein Schädel-Hirn-Trauma infolge eines Hinterkopfanpralls beschrieben, ebenso auch schon in den Arztbriefen, die als Anlagen K 1, K 2 und K 4 vorgelegt worden sind. Ein Bestreiten der Primärverletzung in der Berufungsinstanz wäre als neuer Sachvortrag nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.
Sofern die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfall auch von einem Pferd gefallen sei, stellt das die Primärverletzung infolge des Sturzes vom Fahrrad nicht infrage. Vielmehr betrifft dieser Punkt die Frage nach der Kausalität der Primärverletzung für die behaupteten Beschwerden, namentlich für den Verlust des Geruchssinns (Anosmie). Dafür - für die sog. haftungsausfüllende Kausalität - gilt entgegen der Rechtsauffassung der Berufu...