OFD Koblenz, Verfügung v. 16.5.2006, S 2177/S 2334 A - St 31 3
Nach der Kurzinformation Nr. 003/05 vom 11.1.2005, S 2177/S 2334 A – St 31 3 konnten Einsprüche, die sich gegen die Nichtberücksichtigung eines mit Hilfe der Software „Microsoft Excel” elektronisch geführten Fahrtenbuchs richteten, wegen des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen VI R 64/04 ruhen.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 64/04) über das anhängige Revisionsverfahren entschieden. Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des BFH genügt eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
Im Übrigen sieht der BFH für eine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung an der Gesamtfahrleistung seit der Änderung des § 8 Abs. 2 EStG durch das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BStBl 1995 I S. 438) keinen Raum. Das gilt entsprechend bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 bis 3 EStG. Eine Schätzung, die sich an den Angaben des Steuerpflichtigen in einem Fahrtenbuch orientiert, das sich im Besteuerungs- oder im Klageverfahren als nicht ordnungsgemäß herausstellt, ist für ertragsteuerliche Zwecke ebenfalls nicht zulässig.
In einem weiteren Verfahren (BFH vom 9.11.2005, VI R 27/05) hat sich der BFH zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu stellen sind, geäußert. Hierzu gehört auch, dass ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem jeweiligen Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden.
Die oben aufgeführten BFH-Urteile sind zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehen und somit allgemein anzuwenden.
Es wird daher gebeten, über anhängige Einspruchsverfahren entsprechend zu entscheiden.
In einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 16.3.2006, VI R 87/04) hat der BFH zu den Angaben, die ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch enthalten muss, Stellung genommen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 8 Abs. 2