Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für eine Outplacement-Beratung des ausscheidenden Arbeitnehmers sind grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Beratung erfolgt nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse. Sie ist ganz gezielt auf die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers bzw. auf dessen künftige berufliche Entwicklung zugeschnitten.

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