Eine abhängige Beschäftigung ist durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Arbeitgeber ist demnach derjenige, von dem der Arbeitnehmer seine Weisungen hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, der Zeit, der Dauer und/oder des Ortes der Ausführungen erhält.

Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen[1] bei unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Personen aus, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Weisungsrecht über den Arbeitnehmer bei beiden Arbeitgebern von ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung ausgeübt wird. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt in diesem Fall nicht vor.

Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person, liegt also Personengleichheit vor, ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Konzernunternehmen gelten nicht als ein Arbeitgeber

Sind ein herrschendes Unternehmen (= Mutterkonzern) und ein oder mehrere abhängige Unternehmen (= Tochterunternehmen) unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen werden als Konzernunternehmen bezeichnet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Beschäftigung in Konzernunternehmen

Die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung eines Arbeitnehmers wurde durch Outsourcing in ein Tochterunternehmen ausgelagert. Neben dieser Hauptbeschäftigung übt der Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem weiteren Tochterunternehmen des gleichen Konzerns aus. Zusätzlich nimmt er im Verlauf der Zeit noch eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bei dem Mutterkonzern auf.

Wie sind die Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis: Da die Konzernunternehmen nicht als ein Arbeitgeber gelten, ist grundsätzlich jede Beschäftigung für sich zu beurteilen. Die gesetzlichen Vorgaben für sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen sind dabei zu beachten.

Bei der zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung in dem weiteren Tochterunternehmen handelt es sich um die erste Nebenbeschäftigung. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung erfolgt nicht. Diese Beschäftigung ist somit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht nicht. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Die zweite Nebentätigkeit im Mutterkonzern ist mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Diese Beschäftigung unterliegt insoweit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

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