(1) Im Patentgericht werden gebildet

 

1.

Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);

 

2.

Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

 

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge