(1) Im Patentgericht werden gebildet
1. |
Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate); |
2. |
Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate). |
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
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