1Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts[1] [Bis 17.08.2021: Patentamts] kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. 2Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts[2] [Bis 17.08.2021: Patentamts] sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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