10.1 Abgeltungswirkung der Pauschalsteuer
Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen; er wird insoweit Steuerschuldner. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz. Eine zusätzliche Besteuerung bei der persönlichen Einkommensteuer ist durch die Abgeltungswirkung der Pauschalsteuer ausgeschlossen. Die Abgeltungswirkung umfasst auch die Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger körperschaftsteuerpflichtig ist.
10.2 Unterrichtung des Zuwendungsempfängers
Damit der Zuwendungsempfänger seine eigenen steuerlichen Pflichten zutreffend erfüllen kann, ist der zuwendende Steuerpflichtige verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Die Unterrichtung kann formlos in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Bei eigenen Arbeitnehmern wird etwa ein Aushang am "Schwarzen Brett" oder ein Hinweis in der Lohnabrechnung genügen.
Bei Nichtarbeitnehmern, etwa bei Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern von anderen Firmen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit dagegen eine schriftliche Mitteilung als Beleg erforderlich.
10.3 Eintragung in der Lohnsteuer-Anmeldung
Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und wird im Rahmen des Lohnsteuer-Anmeldungsverfahrens erfasst. Sie ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sehen dafür eine gesonderte Eintragungspflicht vor; die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ist in Zeile 20 anzugeben.
Im Anschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann das Pauschalierungswahlrecht auch durch (schriftliche oder elektronische) Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausgeübt werden. Die pauschale Lohnsteuer wird in diesem Fall auf der Grundlage des Prüfungsberichts durch einen Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen den Arbeitgeber als Steuerschuldner festgesetzt.
Entscheidend für die nachträgliche Pauschalierungsmöglichkeit im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist, dass sich die Frage der Anwendung der Pauschalierung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer für die geprüften Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume erstmals aufgrund der Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung stellt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn im Prüfungszeitraum bislang keine pauschalierungsfähigen Sachleistungen i. S. d. §37b Abs. 2 EStG individuell versteuert worden sind. Anders verhält es sich infolge des Gebots der einheitlichen Wahlrechtsausübung, wenn der Arbeitgeber in diesen Jahren von pauschalierungsfähigen Sachleistungen an Arbeitnehmer zumindest bereits teilweise den Lohnsteuerabzug nach den ELStAM vorgenommen hat. Da die Entscheidung über die Besteuerungsform für den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden muss, bleibt insoweit für die Nachversteuerung nur noch die individuelle Lohnsteuerberechnung.
10.4 Pauschalierungswahlrecht und Widerruf
§ 37b EStG ist eine Kann-Vorschrift, über deren Anwendung der Arbeitgeber als Steuerschuldner entscheidet. Der Antrag auf Pauschalierung wird formlos durch die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung gestellt. Mit der Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung gilt das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Steuerübernahme als ausgeübt. Zum Rechtsschutz des Empfängers ist der Antrag unwiderruflich. Der Arbeitgeber ist an die einmal ausgeübte Entscheidung zur Anwendung der 30-%-Pauschalsteuer für das Kalenderjahr gebunden. Nach der gesetzlichen Zielsetzung soll der Zuwendungsempfänger darauf vertrauen können, dass durch die pauschale Besteuerung eine nachträgliche persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt ausgeschlossen ist. Eine andere Auffassung vertritt die Rechtsprechung: Sie knüpft den wirksamen Widerruf an eine gleichzeitige Unterrichtung des Zuwendungsempfängers.
Wirksamer Widerruf bei Unterrichtung des Zuwendungsempfängers
Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofes. Der Widerruf des ausgeübten Wahlrechts, der durch Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären ist, wird allerdings nur dann wirksam, wenn der Zuwendungsempfänger hiervon schriftlich unterrichtet wird. Die gesetzgeberische Zielsetzung, die steuerliche Erfassung der Geschenke durch die Unwiderruflichkeit des Wahlrechts zu gewährleisten, wird im Ergebnis auch auf diese Weise erreicht. Der wirksame Widerruf bewirkt beim Zuwendungsempfänger ein steuerliches Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit, das die Änderung seines hiervon betroffenen (bestandskräftigen) Steuerbescheids zulässt.