3.1 Gleichbehandlung von Konzernmitarbeitern
Konzernmitarbeiter nehmen eine Sonderstellung ein. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen zählen als Dritte und gehören daher zum Pauschalierungskreis der Nichtarbeitnehmer. Um bei Konzernrabatten eine einheitliche Besteuerung bei den eigenen und den im Konzern Beschäftigten zu erreichen, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, Belegschaftsrabatte und andere Sachleistungen im Konzern individuell zu versteuern, auch wenn das zuwendende Unternehmen für die übrigen fremden Zuwendungsempfänger die Pauschalbesteuerung mit 30 % wählt.
Bemessungsgrundlage bei Konzernmitarbeitern
Bei Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen ist jedoch mindestens der um 4 % verminderte Endpreis am Markt anzusetzen. Durch die Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer des "Herstellerunternehmens", bei denen die Besteuerung nach der sog. Rabattregelung für Belegschaftsrabatte durchzuführen ist. Dies führt hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen zu einer Gleichbehandlung aller konzernzugehörigen Arbeitnehmer.
3.2 Pauschalbesteuerung durch Konzernarbeitgeber
Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhält, können nicht vom Arbeitgeber des Konzernmitarbeiters pauschal besteuert werden. Das Pauschalierungswahlrecht sowie die Pauschalierung nach § 37b EStG kann nur der Zuwendende selbst ausüben.
Für die Zuwendungen an Konzernmitarbeiter wird es jedoch nicht beanstandet, wenn anstelle des zuwendenden Unternehmens der Arbeitgeber des Konzernmitarbeiters die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG vornimmt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber in die Bemessungsgrundlage seiner an Nichtarbeitnehmer gewährten Sachzuwendungen (Zusatzleistungen, Geschenke) die vom konzernzugehörigen Unternehmen an seine Arbeitnehmer gewährten Sachzuwendungen einzubeziehen.
Hierfür ist eine Mitteilung der dem Zuwendenden entstandenen Aufwendungen erforderlich.
Mitteilung an Konzernunternehmen
Entsprechende Angaben über die Höhe der Sachzuwendungen sind bereits bislang für Zwecke der Sozialversicherung erforderlich. Nach der SvEV besteht für pauschal besteuerte Sachleistungen an Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen eine Beitragspflicht. Übernimmt der Arbeitgeber den anfallenden Sozialversicherungsbeitrag dieser Arbeitnehmer, stellt dies eine nach § 37b EStG nicht pauschal besteuerbare Geldleistung dar.