Keine Sachleistung, sondern einen Barlohnbezug stellt die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung dar. Die Einbeziehung in die pauschale Steuerübernahme mit 30 % ist daher nicht zulässig. Dasselbe gilt für verdeckte Gewinnausschüttungen; diese Zuwendungen sind nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst.

Barlohnumwandlung ist unzulässig

Beim Personenkreis der Arbeitnehmer müssen die pauschalierungsfähigen Zuwendungen außerdem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt werden. Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen wird damit ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG ist daher in Fällen der Gehaltsumwandlung nicht zulässig.

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