Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem besonderen, betriebsindividuellen Pauschsteuersatz ist in 2 Fällen möglich[1]:

  1. Auf Antrag des Arbeitgebers für sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen bis 1.000 EUR jährlich und
  2. bei Nacherhebung der Lohnsteuer im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung.

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