Ungeplante Abweichungen von Arbeitszeit- und Pausenregelungen sind nach § 14 in Not- und außergewöhnlichen Fällen vorübergehend zulässig, wenn diese "unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind", z. B.

  • wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen, z. B. weil Arbeitskräfte ausgefallen sind;
  • in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten oder unaufschiebbaren Tätigkeiten in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie Tierpflege, "wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können."

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