Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Obwohl allgemein die Arbeitswelt zunehmend flexibler wird und in vielen Betrieben durch gleitende Arbeitszeitregelungen und unterschiedliche Beschäftigungsmodelle feste Pausenzeiten der Vergangenheit angehören, gibt es verbindliche gesetzliche Regelungen, die einzuhalten sind. Diese betreffen nach dem Arbeitszeitgesetz alle Beschäftigten und darüber hinaus einzelne Beschäftigtengruppen nach gesonderten Rechtsnomen.
Pausenregelungen können auch tarifrechtlich bestimmt werden, müssen dann aber den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen.
Allgemeingültige Pausenregelungen sind für Arbeiter und Angestellte im Arbeitszeitgesetz und für Beamte weitgehend analog in den Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder geregelt.
Darüber hinaus gibt es besondere Vorschriften für spezielle Beschäftigtengruppen (z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Mutterschutzgesetz) oder Berufsgruppen (z. B. Kraftfahrer) und für einzelne Arbeitstätigkeiten (z. B. Hitzearbeit).
1 Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz gilt: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mind. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mind. 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."
Die Arbeitszeit ist nach § 2 Arbeitszeitgesetz "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen". Wenn ein Beschäftigter bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, werden die Zeiten zusammengezählt.
Ruhepause ist eine Pause während einer zusammenhängenden Arbeitsschicht. Die Freizeit zwischen 2 Arbeitsschichten wird als Ruhezeit bezeichnet und muss i. d. R. mindestens 11 Stunden betragen.
Lieber ohne Pause?
Während Pausenregelungen im Arbeitszeitgesetz ursprünglich festgeschrieben wurden, um die Interessen der Beschäftigten (nämlich angemessene Arbeitsbedingungen) zu wahren, geht in der betrieblichen Praxis die Motivation, regelmäßig ohne Pause durchzuarbeiten, manchmal auch von den Beschäftigten aus. Meist sind zeitliche Gründe die Ursache:
- nach der Arbeitsschicht wird eine weitere bzw. nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt;
- es soll eine günstigere Verkehrsverbindung oder -situation für den Arbeitsweg erreicht werden;
- es erscheint aus organisatorischen Gründen (z. B. Kinderbetreuung) erforderlich.
Auch wenn die daraus resultierenden Arbeitszeitmodelle von den Betroffenen meist als unproblematisch wahrgenommen werden, muss der Betrieb darauf achten, dass die Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden (s. u.).
2 Zugelassene Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz
Da gewisse Abweichungen bei Arbeits- und Pausenzeiten i. d. R. nicht unmittelbar zu gravierenden Belastungen für die Beschäftigen führen, sieht das Arbeitszeitgesetz bei Pausenregelungen diverse Ausnahmen vor.
2.1 Tätigkeitsbedingte Ausnahmen
Nach § 7 Arbeitszeitgesetz sind in vielen Fällen Abweichungen möglich, z. B.
- in Schicht- und Verkehrsbetrieben (mehr Kurzpausen zulässig),
- in der Landwirtschaft bei witterungsabhängigen Arbeiten,
- bei Behandlungs-, Pflege- und Betreuungsaufgaben, wenn die Eigenart dieser Tätigkeit und das Wohl der versorgten Personen es nötig macht,
- im öffentlichen Dienst und vergleichbaren Bereichen, wenn die "Eigenart der Tätigkeit" es erfordert.
Außerdem ist der Gesetzgeber befugt, auf Verordnungsebene erweiterte Pausenregelungen festzulegen, um bei kritischen Tätigkeiten oder besonderen Arbeitnehmergruppen Gesundheitsrisiken abzuwenden. Davon wird aber kein breiter Gebrauch gemacht.
Regelmäßige Abweichungen von Pausenregelungen festschreiben
Abweichende Regelungen müssen nach Arbeitszeitgesetz immer in einem Tarifvertrag bzw. in einer einem Tarifvertrag folgenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung fixiert sein. Außerdem muss gewährleistet sein, dass "der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich" erfolgt.
Auch Betriebe, die nicht dem Tarifrecht unterliegen, müssen vom Arbeitszeitgesetz abweichende Pausenregelungen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen festschreiben, dürfen diese also nicht einem wie auch immer gearteten betrieblichen Brauch überlassen.
2.2 Situationsbedingte Abweichungen
Ungeplante Abweichungen von Arbeitszeit- und Pausenregelungen sind nach § 14 in Not- und außergewöhnlichen Fällen vorübergehend zulässig, wenn diese "unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind", z. B.
- wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen, z. B. weil Arbeitskräfte ausgefallen sind;
- in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten oder unaufschiebbaren Tätigkeiten in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie Tierpflege, "wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können."
2.3 Funktionsbedingte Ausnahmen
Bestimmte Berufsgruppen und Funktionsträger sind nach § 18 generell vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen: