Pensionär nimmt mehr als geringfügige Beschäftigung auf
Herr W. ist als Soldat mit 53 Jahren in den regulären Altersruhestand getreten. Er erhält monatlich eine Pension i. H. v. 1.600 EUR. Im Falle von Krankheit hat er Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Als Pensionär nimmt Herr W. bei der Firma A eine unbefristete Beschäftigung für 1.400 EUR/mtl. auf.
Ergebnis: Die von Herrn W. ausgeübte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, aber versicherungs- und beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.
Herr W. erhält eine Pension und hat im Falle der Krankheit Anspruch auf Beihilfe. Somit ist er krankenversicherungsfrei. Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, besteht auch Versicherungsfreiheit zur Pflegeversicherung. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht aufgrund des Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze. Trotzdem hat die Firma A den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu tragen. Herr W. kann jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Er unterliegt dann der Rentenversicherungspflicht und hat den Arbeitnehmeranteil zu tragen.
Herr W. hat noch nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. Rentenversicherung vollendet. Deshalb ist er arbeitslosenversicherungspflichtig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben jeweils die Hälfte des Beitrags zu tragen.
PGR: 119
BGR: 0310 bei Rentenversicherungsfreiheit
BGR: 0110 bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit