Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung handelt es sich beim Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und bei vergleichbaren Alterssicherungsleistungen auf landesgesetzlicher Grundlage nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
2.5.1 Kranken- und Pflegeversicherung
Die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung neben dem Bezug von Altersgeld führt – im Gegensatz zu beschäftigten Pensionären – nicht zur Versicherungsfreiheit. Bezieher von Altersgeld haben keinen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, womit es an der Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit fehlt. In einer Beschäftigung sind Altersgeldbezieher deshalb krankenversicherungspflichtig. Das führt auch zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
2.5.2 Rentenversicherung
In der Rentenversicherung sind Altersgeldbezieher grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt z. B. bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung.
Erreichen einer Altersgrenze
Wird neben dem Bezug von Altersgeld eine Beschäftigung ausgeübt, gilt für die Rentenversicherung Folgendes: In der Beschäftigung ist der Altersgeldbezieher nicht versicherungsfrei als Versorgungsbezieher nach Erreichen einer Altersgrenze. Bei dem Bezug von Altersgeld handelt es sich nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, womit es an einer Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit fehlt.
Versicherungsfreiheit für andere Rentner
Hiervon unberührt bleibt – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – die Versicherungsfreiheit z. B. von Personen,
- die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen oder
- die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
2.5.3 Arbeitslosenversicherung
Vor Erreichen des Regelrentenalters
In der Arbeitslosenversicherung sind Bezieher von Altersgeld, die daneben eine abhängige Beschäftigung ausüben, grundsätzlich versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt z. B. bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung.
Ab Erreichen des Regelrentenalters
Altersgeldbezieher sind versicherungsfrei, wenn sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden. Versicherungsfreiheit tritt ein mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden.