BMF, Schreiben v. 25.4.1995, IV B 2 – S 2176 – 8/95, BStBl I 1995 S. 250
Sitzung ESt II/95 zu TOP 4
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, ihm nach Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der Altersversorgung zu erbringen, so kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 6a EStG für diese Verpflichtung (Pensionsverpflichtung) eine Pensionsrückstellung bilden. Der Versorgungsfall ist eingetreten, wenn der Arbeitnehmer mit Beendigung des Dienstverhältnisses in den Ruhestand tritt.
Aufgrund des zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (Sechstes Buch) kann ein Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.
Nimmt der Arbeitnehmer die gesetzliche Teilrente in Anspruch, so scheidet er nicht aus dem bestehenden Dienstverhältnis aus, sondern er schränkt seine Erwerbstätigkeit bei herabgesetztem Arbeitsentgelt lediglich ein. Mit Bezug der gesetzlichen Teilrente hat der Arbeitnehmer, dem betriebliche Leistungen der Altersversorgung zugesagt sind, keinen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, ihm gleichzeitig auch eine betriebliche Teilrente zu zahlen, es sei denn, der Arbeitgeber hat ihm eine entsprechende Zusage gegeben.
Für den Ausweis einer Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG, die auch Ansprüche auf betriebliche Teilrenten einschließt, ist nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes zu beachten:
1. Ein Anspruch auf betriebliche Teilrente liegt nur vor, soweit
- a) auf einer betrieblichen Zusage beruhende Teilrentenleistungen gleichzeitig mit auf der gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Teilrentenleistungen beansprucht werden können und
- b) dem Begünstigten von dem Zeitpunkt an, von dem an er Teilrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kann, ein Teilzeitarbeitsplatz zugesichert ist.
2. Die Zusage einer betrieblichen Teilrente hat auf die Bewertung der Pensionsverpflichtung grundsätzlich keine Auswirkung. Wird eine Pensionsverpflichtung nicht auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme im Sinne vonR 41 Abs. 13 Satz 3 EStR 1993 bewertet, gilt der Versorgungsfall als eingetreten, wenn der Berechtigte Leistungen der betrieblichen Teilrente im Sinne der Nummer 1 in Anspruch nimmt. Die Pensionsverpflichtung ist ab diesem Zeitpunkt nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG zu bewerten.
Normenkette
EStG § 6a
Fundstellen
BStBl I, 1995, 250