(1) 1Wahlberechtigt sind die Beschäftigten im Sinne von § 59, soweit sich aus den §§ 58 und 96 nichts anderes ergibt. 2§ 8 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sich aus den §§ 58 und 96 nichts anderes ergibt. 2Die Altersgrenze gilt nicht für Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. 3§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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