(1) 1Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. 2§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. 2§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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