(1) 1Der Personalrat kann eine Maßnahme, die nach § 74 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6, Absatz 2 und 3, § 75 Absatz 4 und § 81 Absatz 1 seiner Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegt, schriftlich oder elektronisch[1] beim Leiter der Dienststelle beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2§ 70 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(2) 1Entspricht der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Personalrat die Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch[2] mit. 2Das weitere Verfahren bestimmt sich nach der Art der beantragten Maßnahme und dem dafür vorgesehenen Verfahren nach den §§ 77 bis 79 und 83.

 

(3) § 70 Absatz 1 bleibt unberührt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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