(1) 1Der Gesamtpersonalrat ist zuständig für die Beteiligung an Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen seines Geschäftsbereichs betreffen. 2Er hat die Personalräte bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. 3Die Personalräte können dem Gesamtpersonalrat mit dessen Zustimmung ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse übertragen; dies gilt nicht für Einzelpersonalangelegenheiten, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. 4§ 50 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Für Versetzungen und Ausschreibungen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist der Gesamtpersonalrat zuständig.

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