Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 13.01.1975; Aktenzeichen FK Bln. 42.74) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Berlin) bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 13. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Entsprechend den drei Erlassen des Senators für Inneres vom 26. April, 11. September und 25. Oktober 1974 über den „Vollzug der Reform der Organisationsstruktur der Berliner Polizei” wurden folgende „Gliederungseinheiten” der Behörde des Beteiligten zu 1) gebildet:
Am 1. Mai 1974 |
1) |
Hauptabteilung „Zentrale Dienste” |
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2) |
Abteilung Ordnungsaufgaben mit Ausnahme der Meldestellen |
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3) |
Informations- und Pressedienst |
am 1. Oktober 1974 |
4) |
Stab |
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5) |
Dezernate der Landespolizeidirektion |
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6) |
Direktion „Spezialaufgaben der Verbrechensbekämpfung” |
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7) |
Direktion „Spezialaufgaben der öffentlichen Sicherheit und des Straßenverkehrs” |
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8) |
Direktion „Polizeitechnische Untersuchungen” |
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9) |
5 Einsatzabteilungen |
am 1. November 1974 |
10) |
Direktion 3 (City) |
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11) |
Meldestellen der Abteilung „Ordnungsaufgaben” bei den Abschnitten dieser Direktion |
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12) |
Abschnitt 24 mit einer Meldestelle der Abteilung Ordnungsaufgaben. |
Der Antragsteller, der im Einverständnis mit dem Senator für Inneres und den beteiligten Berufsorganisationen und mit Zustimmung der Personal Versammlung die Aufgaben eines geschäftsführenden Personalrats für die Hauptabteilung „Zentrale Dienste” bis zu der inzwischen erfolgten Wahl des Personalrats für diese Dienststelle wahrgenommen hat, stimmte mit Schreiben vom 30. Mai 1974 an den Beteiligten zu 1) den Umsetzungen, Stellenverlagerungen und Stellenbesetzungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Dienststelle „Zentrale Dienste” entsprechend der ihm übersandten Vorlage zu. Gleichzeitig verwies er auf seinen zuvor schon mündlich vorgetragenen Rechtsstandpunkt, daß die Versetzung von Dienstkräften vom Zuständigkeitsbereich eines Personalrats in den eines anderen der Mitbestimmung des abgebenden und des aufnehmenden Personalrats bedürfe. Auch die Änderung der Geschäftsverteilung gelte als Versetzung, wenn die Dienstkraft den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechsele.
Hierauf erwiderte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 28. Juni 1974, ein Beteiligungsrecht der Personal Vertretungen der Polizeibehörde an organisatorischen Maßnahmen, die auf den Organisationserlassen des Senators für Inneres als der obersten Dienstbehörde beruhten, sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Durch Verfügung vom 13. November 1974, die auch dem Antragsteller und den örtlichen Personalräten mitgeteilt wurde, ordnete der Beteiligte zu 2) an, daß die in den Anlagen 1-3 dieser Verfügung aufgeführten „Stellen mit dem jeweiligen Stelleninhaber bzw. freie Stellen ebenfalls mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 in die neuen Gliederungseinheiten und in die bereits bestehenden Hpt. Abt. ZD und Abt. Ord.” bzw. mit Wirkung vom 1. November 1974 in die Direktion City „überführt” werden.
Der Antragsteller macht geltend, mit diesen Versetzungsmaßnahmen sei vorsätzlich gegen das Mitbestimmungsrecht verstoßen worden, das gemäß §§ 86 Abs. 3 Nr. 1, 54 PersVG ihm oder den örtlichen Personalräten zustehe. Der Gesamtpersonalrat habe im vorliegenden Fall mitzubestimmen, weil es sich um besonders umfangreiche, die Funktionsfähigkeit der einzelnen Dienststellen beeinflußende Maßnahmen handele, durch die mehrere Dienststellen seines Bereichs betroffen würden. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich auch aus seiner Befugnis, die örtlichen Personalräte zu beraten und zu unterstützen und in einem Einigungsverfahren als Verhandlungspartner aufzutreten (§§ 54 Satz 2, 80 Abs. 2 PersVG). Es sei seine Aufgabe, das Mitbestimmungsrecht der örtlichen Personalräte zu wahren, wenn es – wie hier bei der Durchführung der Polizeireform – generell nicht anerkannt werde. In der Sache selbst werde das bei Versetzungen bestehende Mitbestimmungsrecht durch generelle Organisationserlasse des Senators für Inneres nicht berührt.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Beteiligten zu verpflichten, die zuständigen Personalräte der Berliner Polizei auch im Zuge der Polizeireform bei Versetzungen von Dienstkräften im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, daß der Antragsteller bei Versetzungen nicht zuständig sei und auch die betroffenen örtlichen Personalräte nicht vertreten könne. Bei der Durchführung von organisatorischen Maßnahmen zur Realisierung der vom Senator für Inneres kraft seiner Organisationsgewalt durch Gliederungserlasse beschlossenen Polizeireform komme ein Mitbestimmungsrecht ohnehin nicht in Betracht.
Durch Beschluß vom 13. Januar 1975 hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Berlin) bei dem Verwaltungsgericht Berlin den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 PersVG, der dem § 5...