Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 26.05.1975; Aktenzeichen FK-Bln. 19.75) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Berlin) bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 26. Mai 1975 geändert.
Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Beteiligten vom 11. November 1974 rechtswidrig ist.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller vertritt zur Zeit etwa 700 Dienstkräfte, bei denen es sich grundsätzlich um Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst handelt. Bis zum Inkrafttreten des § 43 Abs. 1 Satz 5 des Personalvertretungsgesetzes vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) –PersVG– am 15. Dezember 1974 (vgl. § 100 PersVG) wurden regelmäßig ein bis zwei Mitglieder des Antragstellers von ihrer dienstlichen Tätigkeit für jeweils drei Monate freigestellt. Mit Schreiben vom 5. November 1974 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten, auch für die Zeit nach dem 15. Dezember 1974 zwei seiner Mitglieder vom Dienst freizustellen. Mit Bescheid vom 11. November 1974 lehnte der Beteiligte diesen Antrag unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 Satz 5 PersVG, wonach Beamte im Vorbereitungsdienst nicht freigestellt werden können, ab.
Der Antragsteller beantragte daraufhin, den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, über den 14. Dezember 1974 hinaus zwei seiner Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Nachdem die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Berlin) bei dem Verwaltungsgericht Berlin diesen Antrag mit Beschluß vom 9. Dezember 1974 zurückgewiesen hatte, hat der beschließende Senat auf die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 9. Januar 1975 (OVG II PV 35.74 Bln.) dem Antrag entsprochen.
Gemäß dem auf Antrag des Beteiligten ergangenen Beschluß der Fachkammer vom 17. Februar 1975 hat der Antragsteller mit dem am 27. März 1975 eingegangenen Antrag auf Freistellung von zwei Mitgliedern das Verfahren zur Hauptsache eingeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt: Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG seien zwei seiner Mitglieder freizustellen, da er mehr als 601 Dienstkräfte vertrete. § 43 Abs. 1 Satz 5 PersVG stehe nicht entgegen. Diese Vorschrift sei ersichtlich nicht auf solche Dienststellen zugeschnitten, die nur aus Beamten im Vorbereitungsdienst bestünden. Lediglich in solchen Dienststellen, in denen neben anderen Beamten auch Beamte im Vorbereitungsdienst beschäftigt seien, solle zur Gewährleistung der Kontinuität der Personalratsarbeit die Freistellung auf die dauerhaft dort tätigen Dienstkräfte beschränkt sein. Die Bestimmung solle also – wie die neue Freistellungsregelung überhaupt – die Arbeit der Personal Vertretung stärken und nicht schwächen. Auch der Antragsteller könne die Aufgaben, die ihm der Gesetzgeber als selbständigem Personalrat übertragen habe, nur erfüllen, wenn seine Mitglieder in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang freigestellt würden. Die Notwendigkeit von Freistellungen ergebe sich für ihn insbesondere aus der Tatsache, daß die Gerichtsreferendare auf eine Vielzahl von Behörden in Berlin verstreut seien, was die notwendige Koordination der Personalratstätigkeit erheblich erschwere. Werde dem Antragsteller Jegliche Freistellung versagt, so könne Personalratsarbeit nur noch unter Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis oder unter Hinnahme von Nachteilen in der Ausbildung geleistet werden. Einen solchen Widerspruch könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Einzeldienstbefreiungen könnten in einem reinen Ausbildungsdienstverhältnis, das die Arbeitskraft eines Referendars voll für die Ausbildung in Anspruch nehme, keine wirksame Abhilfe schaffen. Eine Beeinträchtigung der Ausbildung sei dagegen von vorübergehenden Freistellungen bei entsprechender Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu befürchten. Die Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 5 PersVG auf den Antragsteller verstoße gegen höherrangiges Recht. Es sei mit Artikel 17 der Verfassung von Berlin nicht vereinbar, dem Antragsteller Beteiligungsrechte einzuräumen, deren Ausübung den Personalratsmitgliedern Nachteile auferlege und die ohne Freistellung nicht sachgerecht wahrgenommen werden könnten. Durch Ausschluß der Mitglieder des Antragstellers von der Freistellung würden die Gerichtsreferendare gegenüber allen anderen Dienstkräften ungleich behandelt.
Der Beteiligte hat erwidert, die gesetzliche Regelung lasse keine Ausnahmen zu und erfasse unzweifelhaft auch die Gerichtsreferendare. Durch sie solle eine mit völliger Freistellung vom Dienst zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung der Ausbildung vermieden werden. Auch ohne eine solche Freistellung sei bei geschickter Aufteilung der Aufgaben auf die Mitglieder des Antragstellers und bei Entbindung von den dienstlichen Verpflichtungen in dem im Einzelfall notwendigen Umfang eine sinnvolle Vertretung der Interessen der Gerichtsreferendare gewährleistet. Artikel 17 der Verfassung von Berlin beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf...